OGH 13Os18/11p; 14Os124/13m; 13Os99/14d; 11Ns58/14i; 14Ns12/15y; 15Ns44/15m; 15Ns6/16z; 14Ns8/18i; 14Os86/21k; 14Os116/21x; 13Os100/23i (RS0126858)

OGH13Os18/11p; 14Os124/13m; 13Os99/14d; 11Ns58/14i; 14Ns12/15y; 15Ns44/15m; 15Ns6/16z; 14Ns8/18i; 14Os86/21k; 14Os116/21x; 13Os100/23i20.12.2023

Rechtssatz

Beim Kontokorrentkredit wird dem Darlehensnehmer nicht die Kreditvaluta in einem zugezählt, sondern ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Girokonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zu einem bestimmten Betrag zu belasten. Unter dem Aspekt betrügerischer Veranlassung der Darlehensgewährung bedeutet dies, dass die Tathandlung darin besteht, den Darlehensgeber durch Täuschung über Tatsachen zur Eröffnung der Kreditlinie, also zur Einräumung des Kontokorrentrahmens zu verleiten. Der Umstand, dass der Schaden ‑ bei Kontokorrentkrediten geradezu typisch - sukzessive eintritt, ändert nichts daran, dass je herausgelocktem Kontokorrentkredit eine einzige Tat vorliegt.

Normen

StGB §146 C3

13 Os 18/11pOGH12.05.2011
14 Os 124/13mOGH01.10.2013
13 Os 99/14dOGH06.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Tathandlung beim Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB ist die Täuschungshandlung, also ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. (T1)

11 Ns 58/14iOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Tathandlung ist die Täuschungshandlung, also die Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen. Bei betrügerischem Abschluss eines vermögensschädigenden Vertrages hat der Täter an dem Ort gehandelt, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. (T2)<br/>

14 Ns 12/15yOGH28.04.2015

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Tathandlung ist jene Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. (T3)

15 Ns 44/15mOGH17.06.2015

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ‑ die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ‑ zumindest mitbestimmend ‑ die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen. (T4)

15 Ns 6/16zOGH01.03.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

14 Ns 8/18iOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 86/21kOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T6)

14 Os 116/21xOGH14.04.2022

Vgl

13 Os 100/23iOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_20110512_OGH0002_0130OS00018_11P0000_001

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