Normen
StGB §146 C3
13 Os 18/11p | OGH | 12.05.2011 |
14 Os 124/13m | OGH | 01.10.2013 |
13 Os 99/14d | OGH | 06.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Tathandlung beim Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB ist die Täuschungshandlung, also ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. (T1) |
11 Ns 58/14i | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beisatz: Tathandlung ist die Täuschungshandlung, also die Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen. Bei betrügerischem Abschluss eines vermögensschädigenden Vertrages hat der Täter an dem Ort gehandelt, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. (T2)<br/> |
14 Ns 12/15y | OGH | 28.04.2015 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Tathandlung ist jene Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. (T3) |
15 Ns 44/15m | OGH | 17.06.2015 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ‑ die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ‑ zumindest mitbestimmend ‑ die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen. (T4) |
15 Ns 6/16z | OGH | 01.03.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
14 Ns 8/18i | OGH | 10.04.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
14 Os 86/21k | OGH | 16.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T6) |
14 Os 116/21x | OGH | 14.04.2022 |
Vgl |
13 Os 100/23i | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20110512_OGH0002_0130OS00018_11P0000_001
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