OGH 5Ob194/10f; 2Ob228/11k; 6Ob217/12y; 2Ob217/12v (RS0126369)

OGH5Ob194/10f; 2Ob228/11k; 6Ob217/12y; 2Ob217/12v28.6.2023

Rechtssatz

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

Normen

Brüssel IIa-VO Art8 Abs1
Brüssel IIa-VO allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

5 Ob 194/10fOGH16.11.2010
2 Ob 228/11kOGH15.05.2012

Vgl; nur: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/56

6 Ob 217/12yOGH19.12.2012

Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach dieser Bestimmung. (T2)<br/>Beisatz: Da Dänemark kein Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO ist (Art 2 Z 3 der VO), konnte weder der Sorgerechtsantrag des Vaters in Dänemark über Art 19 Abs 2 der VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Art 10 der Verordnung die Entstehung einer Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 der Verordnung in Österreich verhindern. (T3)

2 Ob 217/12vOGH20.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Autonome Auslegung im Zusammenhang mit Art 3 lit b EuUVO. (T4)

6 Ob 116/14yOGH28.08.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein solcher kann regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden, wobei letztlich die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. (T5)

6 Ob 194/14vOGH19.03.2015

Auch; Beisatz: Im Fall eines rechtmäßigen Umzugs kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nach sehr kurzer Frist in den Zuzugsstaat verlagern. Ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts kann insbesondere die entsprechende übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Gemeinsamer Umzug der Eltern mit dem Kind nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in England nach Österreich und Absicht der Eltern, hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und nur kurzer Aufenthalt in Österreich. (T7)

6 Ob 152/17xOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art 3 HKÜ. (T8)<br/>Beisatz: Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T9)

6 Ob 15/18aOGH31.01.2018

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 130/20sOGH08.07.2020

Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 78/21wOGH23.06.2021

Beis wie T9

8 Ob 68/21iOGH03.08.2021

Beis wie T9

6 Ob 47/22pOGH18.03.2022

Beis wie T9

6 Ob 113/23wOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_20101116_OGH0002_0050OB00194_10F0000_001