OGH 16Ok2/10 (RS0125748)

OGH16Ok2/1019.1.2023

Rechtssatz

Der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften muss sich grundsätzlich nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. Insoweit kann es daher nicht auf die subjektive Tatseite dieser Person ankommen.

Normen

WettbG §12

16 Ok 2/10OGH19.04.2010
16 Ok 5/11OGH09.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. (T1)<br/>Beisatz: Die Beteiligung des Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehls an der kartellrechtswidrigen Absprache ist nicht Voraussetzung. (T2)

16 Ok 7/11OGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sicherstellung von Unterlagen, die ein anderes Unternehmen betreffen, als jenes, bei dem die bewilligte Hausdurchsuchung durchgeführt wird, ist grundsätzlich zulässig. (T3)<br/>Beisatz: Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem KartG bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. (T4)

16 Ok 5/12OGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

16 Ok 1/13OGH05.03.2013

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründend behaupteten Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5)

16 Ok 7/13OGH07.11.2013

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

16 Ok 5/13OGH26.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/114

16 Ok 8/13OGH14.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Hausdurchsuchungsbefehl kann grundsätzlich auch auf Mutter‑ bzw Schwester‑ und Holdinggesellschaften mit gleichem Sitz erweitert werden. (T7)<br/>Veröff: SZ 2014/9

16 Ok 3/14OGH06.05.2014

Vgl auch; Beis wie T1

16 Ok 10/15dOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Konzernzugehörigkeit Ausdehnung des Hausdurchsuchungsbefehls auf den gesamten Gebäudekomplex. (T8)

16 Ok 6/16tOGH16.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

16 Ok 1/17hOGH07.07.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

16 Ok 7/22yOGH19.01.2023

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; nur: Der begründete Verdacht einer Zuwiederhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften muss sich grundsätzlich nicht gegen die Prson richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20100419_OGH0002_0160OK00002_1000000_001

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