OGH 4Ob100/09y (RS0124785)

OGH4Ob100/09y27.1.2023

Rechtssatz

Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.

Rechtsmittellegitimation; Rechtsmittelbefugnis

 

Normen

ABGB idF 2. ErwSchG §258 Abs4
AußStrG 2005 §127
AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §132
AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §139

4 Ob 100/09yOGH09.06.2009

Veröff: SZ 2009/78

6 Ob 155/09aOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen. Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RS0007137). Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T1)<br/>Beisatz: Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (§ 127 Abs 1 AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)

4 Ob 147/09kOGH08.09.2009
6 Ob 240/10bOGH28.01.2011

Auch

3 Ob 50/11sOGH22.03.2011
3 Ob 175/12zOGH17.10.2012
1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Beisatz: Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten (vgl RS0006612 [T5] ua). (T3)<br/>Veröff: SZ 2015/129

5 Ob 36/17fOGH04.04.2017
2 Ob 224/17fOGH30.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein vom Sachwalter im Namen des Betroffenen erhobenes Rechtsmittel, wenn der Betroffene den Sachwalter von seinem Standpunkt überzeugen konnte oder der Sachwalter aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass das zunächst Beantragte doch nicht im Interesse des Betroffenen liegt. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Prüfung der Beschwer ist daher – anders als sonst – zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden. (T5)

1 Ob 233/22dOGH27.01.2023

Beisatz: Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090609_OGH0002_0040OB00100_09Y0000_001

Stichworte