Normen
9 ObA 122/07t | OGH | 24.02.2009 |
Beisatz: Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und - Praxis sind keine Weltanschauung. (T1) |
9 ObA 42/15i | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beisatz: Darunter fällt nicht die punktuelle Kritik an personellen Missständen und die Führung eines Gerichtsprozesses. (T2) |
6 Ob 38/17g | OGH | 29.03.2017 |
Vgl |
9 ObA 130/21i | OGH | 25.11.2021 |
9 ObA 59/22z | OGH | 20.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung im Sinn des § 13 Abs 1 B‑GlBG subsumiert werden. (T3)<br/>Beisatz: Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. (T4) |
9 ObA 17/23z | OGH | 23.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid-19-Impfung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_009OBA00122_07T0000_001
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