OGH 15Os6/08h (RS0123668)

OGH15Os6/08h22.3.2023

Rechtssatz

Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-StPO § 281, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt.

Normen

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §292
StPO §362
StPO §474

15 Os 6/08hEGMR08.05.2008
15 Os 15/08gOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstelle sowie zu deren Beurteilung als Tatsachenbehauptung gänzlich unbegründet, so wurde - als mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrzunehmender Rechtsfehler - die auch für Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht geltende Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen verletzt. (T1); Beisatz: Hier: Medienrechtssache. (T2)

15 Os 52/09zOGH21.04.2010

Auch

15 Os 87/11zOGH21.09.2011

Vgl; Beisatz: Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen sind Gegenstand einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO. (T3)

14 Os 12/11pOGH30.08.2011

Auch

15 Os 35/18pOGH25.07.2018

Auch

15 Os 13/21gOGH11.06.2021

Vgl

15 Os 66/21aOGH15.09.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

13 Os 29/22xOGH22.06.2022

Vgl

13 Os 109/22mOGH22.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0150OS00006_08H0000_003