OGH 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 8Ob32/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 8Ob34/20p; 4Ob9/23m; 8Ob164/22h (RS0123484)

OGH6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 8Ob32/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 8Ob34/20p; 4Ob9/23m; 8Ob164/22h28.2.2023

Rechtssatz

Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/35

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Auch; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)

8 Ob 32/17iOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindert sich um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T2)<br/>Beisatz: Die fiktiven Mietkosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. (T3)<br/>

1 Ob 16/18mOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T4)

4 Ob 117/18mOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

8 Ob 34/20pOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 9/23mOGH28.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

8 Ob 164/22hOGH25.01.2023

Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Bei durchschnittlichen Verhältnissen ist die Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung lediglich um ein Vierteil zulässig. (T5)<br/>Beisatz: Gebührt dem Unterhaltsberechtigen aufgrund seines Eigeneinkommens ein Ergänzungsunterhalt, so ist dieses Viertel aus dem Eigeneinkommen und dem ungekürzten Ergänzungsunterhalt zu ermitteln. (T6)<br/>Anm: Bereits 4 Ob 42/10w und 6 Ob 43/12k zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs. <br/>Zur Berechnung bei Ergänzungsunterhalt bereits 3 Ob 164/17i und 4 Ob 54/19y.

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_001