OGH 14Bkd8/07; 27Os4/15p; 25Os3/15a; 20Os15/16f; 12Os86/20v (RS0123018)

OGH14Bkd8/07; 27Os4/15p; 25Os3/15a; 20Os15/16f; 12Os86/20v13.9.2023

Rechtssatz

Wenn sich ein Rechtsanwalt auf einen Rechtsirrtum beruft, kann nicht grundsätzlich von der Geringfügigkeit eines Verschuldens ausgegangen werden. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob noch von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein kann.

Normen

DSt 1990 §3

14 Bkd 8/07OGH19.11.2007

Beisatz: Hier: Geringfügiges Verschulden wegen falscher Rechtsansicht, Treuhandgeschäfte, die nach dem BTVG abgewickelt werden, unterlägen nicht den Bestimmungen des Statut, des Treuhandverbands, (noch) bejaht. (T1)

27 Os 4/15pOGH24.09.2015

Beisatz: Bei einer Berufung auf einen Rechtsirrtum durch einen Rechtsanwalt kann eine Geringfügigkeit des Verschuldens nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. (T2)

25 Os 3/15aOGH01.12.2015

Auch; Beis wie T2

20 Os 15/16fOGH14.02.2017
12 Os 86/20vOGH16.12.2020

Vgl

24 Ds 6/23aOGH13.09.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20071119_OGH0002_014BKD00008_0700000_002

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