Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Kartellverfahren hat nicht den Zweck, dem Marktmissbrauchsverbot widersprechende Verträge und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Vertragspartner zu schützen, sodass solchen im Abstellungsverfahren keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T2) |
6 Ob 143/12s | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nimmt das Gericht mit seiner Anweisung einem Rechtsanwalt sein Abzugsrecht iSd § 19 Abs 1 RAO am bei ihm aufgrund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Treuhandvereinbarung erlegten Betrag, ist er als Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG rekurslegitimiert. (T3) |
6 Ob 92/13t | OGH | 24.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich gestützte Stellung. (T4) |
16 Ok 2/20k | OGH | 29.05.2020 |
Beisatz: Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung die materielle Parteistellung möglichst „eng und scharf“ fassen. Die Parteistellung wird darüber hinaus noch durch Verwendung des Wortes „soweit“ eingeschränkt: Aus dem Umfang der potenziellen unmittelbaren Betroffenheit der rechtlich geschützten Stellung ergibt sich der Rahmen für die (materielle) Parteistellung. (T5) |
16 Ok 1/22s | OGH | 12.05.2022 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine materielle Parteistellung der Einschreiterin im Geldbußeverfahren, weil die Bindungswirkung gemäß § 37 Abs 2 KartG ausschließlich zu ihrem Gunsten wirken kann. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00186_07G0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)