OGH 10Ob47/07w; 4Ob175/07z; 2Ob261/12i; 7Ob80/13k; 7Ob123/13h; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 1Ob26/19h; 6Ob181/19i; 8Ob98/19y; 3Ob7/20f; 6Ob169/21b; 3Ob29/23w; 2Ob109/23b (RS0122058)

OGH10Ob47/07w; 4Ob175/07z; 2Ob261/12i; 7Ob80/13k; 7Ob123/13h; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 1Ob26/19h; 6Ob181/19i; 8Ob98/19y; 3Ob7/20f; 6Ob169/21b; 3Ob29/23w; 2Ob109/23b27.6.2023

Rechtssatz

Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen.

Bem: Zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung siehe RS0035020.

 

Normen

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa

10 Ob 47/07wOGH11.05.2007

Veröff: SZ 2007/72

4 Ob 175/07zOGH13.11.2007
2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

Auch; Beisatz: Die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung weiter fort. (T1)

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013
7 Ob 123/13hOGH13.11.2013

Beisatz: Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. (T2)

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch

4 Ob 15/19pOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen. (T3)

1 Ob 26/19hOGH25.09.2019

Vgl auch

6 Ob 181/19iOGH27.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass § 78 Abs 2 AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. (T4)

8 Ob 98/19yOGH18.11.2019

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 7/20fOGH20.04.2020
6 Ob 169/21bOGH25.02.2022

Vgl

3 Ob 29/23wOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Bei der Interessenabwägung sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen. (T5)

2 Ob 109/23bOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070511_OGH0002_0100OB00047_07W0000_001

Stichworte