OGH 14Os100/05w; 12Os134/06g; 11Os28/07t; 15Os72/07p; 13Os73/08x; 13Os1/21b (RS0120232)

OGH14Os100/05w; 12Os134/06g; 11Os28/07t; 15Os72/07p; 13Os73/08x; 13Os1/21b23.11.2023

Rechtssatz

Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des § 362 StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen.

Normen

StPO §33 Abs2 Be
StPO §283 C
StPO §292
StPO §295
StPO §296 Abs3
StPO §362
StPO §463
StPO §464
StPO §467
StPO §468
StPO §474

14 Os 100/05wOGH18.10.2005
12 Os 134/06gOGH25.01.2007

Vgl auch

11 Os 28/07tOGH27.03.2007

Auch; Beisatz: Hier: Willkürliche und deshalb rechtsverletzende Ermessensausübung der vorzunehmenden Beweiswürdigung. (T1)

15 Os 72/07pEGMR08.08.2007

Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies § 238 StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3)

13 Os 73/08xOGH23.07.2008

Beisatz: Unzulässige Tatprovokation kann auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Darauf abzielende Beweisanträge sind - anders als zur Schuldfrage (§281 Abs1 Z4 StPO) - auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig. (T4)

13 Os 1/21bOGH16.03.2021

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T5)

13 Os 109/22mOGH22.03.2023

vgl

12 Os 118/23dOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0140OS00100_05W0000_001