Normen
StPO §33 Abs2 Be
StPO §283 C
StPO §292
StPO §295
StPO §296 Abs3
StPO §362
StPO §463
StPO §464
StPO §467
StPO §468
StPO §474
14 Os 100/05w | OGH | 18.10.2005 |
12 Os 134/06g | OGH | 25.01.2007 |
Vgl auch |
11 Os 28/07t | OGH | 27.03.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Willkürliche und deshalb rechtsverletzende Ermessensausübung der vorzunehmenden Beweiswürdigung. (T1) |
15 Os 72/07p | EGMR | 08.08.2007 |
Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies § 238 StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3) |
13 Os 73/08x | OGH | 23.07.2008 |
Beisatz: Unzulässige Tatprovokation kann auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Darauf abzielende Beweisanträge sind - anders als zur Schuldfrage (§281 Abs1 Z4 StPO) - auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig. (T4) |
13 Os 1/21b | OGH | 16.03.2021 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T5) |
13 Os 109/22m | OGH | 22.03.2023 |
vgl |
12 Os 118/23d | OGH | 23.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0140OS00100_05W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)