OGH 12Os36/04; 12Os129/05w; 11Os5/15t; 13Os25/21g; 14Os119/20m; 14Os38/22b; 15Os13/22h (RS0119371)

OGH12Os36/04; 12Os129/05w; 11Os5/15t; 13Os25/21g; 14Os119/20m; 14Os38/22b; 15Os13/22h3.8.2023

Rechtssatz

Ein Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung tritt auch dann ein, wenn die Gegenleistung unter Beachtung opferbezogener Faktoren aus wirtschaftlicher Sicht wertlos ist.

Normen

StGB §146 C1

12 Os 36/04OGH23.09.2004
12 Os 129/05wOGH23.02.2006

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T1)

11 Os 5/15tOGH28.04.2015
13 Os 25/21gOGH19.05.2021

Vgl

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T3)

14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Inverkehrbringen von Fleisch, das mit genusstauglichem Fleisch in direktem Kontakt war oder damit vermischt wurde und bei dessen Verarbeitung zudem die Vorschriften der Lebensmittel- und Schlachthygiene nicht eingehalten wurde. (T4)

15 Os 13/22hOGH14.04.2023

vgl

14 Os 80/23fOGH03.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040923_OGH0002_0120OS00036_0400000_002

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