OGH 4Ob243/03v; 4Ob208/06a; 4Ob131/07d; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob6/08y; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob109/08w; 4Ob188/08p; 4Ob29/10h; 4Ob220/11y; 3Ob25/12s; 4Ob220/12z; 4Ob29/13p; 4Ob68/13y; 4Ob202/13d; 4Ob149/13k; 4Ob95/16y; 4Ob117/16h; 4Ob136/17d; 4Ob116/18i; 4Ob150/18i; 4Ob56/19t; 4Ob120/19d; 4Ob137/19d; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b (RS0118488)

OGH4Ob243/03v; 4Ob208/06a; 4Ob131/07d; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob6/08y; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob109/08w; 4Ob188/08p; 4Ob29/10h; 4Ob220/11y; 3Ob25/12s; 4Ob220/12z; 4Ob29/13p; 4Ob68/13y; 4Ob202/13d; 4Ob149/13k; 4Ob95/16y; 4Ob117/16h; 4Ob136/17d; 4Ob116/18i; 4Ob150/18i; 4Ob56/19t; 4Ob120/19d; 4Ob137/19d; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b19.12.2023

Rechtssatz

Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Gleiche Auffälligkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn die Schriftgröße übereinstimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 A2

4 Ob 243/03vOGH20.01.2004
4 Ob 208/06aOGH21.11.2006

Auch; nur: Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. (T1)<br/>Beisatz: ...., und ob er ihn im Zusammenhalt mit der übrigen Werbung überhaupt als ernst gemeint auffassen wird. (T2)<br/>Beisatz: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T3)

4 Ob 131/07dOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht. (T4)

4 Ob 199/07dOGH13.11.2007

Vgl; Beisatz: Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (so bereits 4 Ob 131/07d, 4 Ob 208/06a). (T5)

4 Ob 195/07sOGH13.11.2007

Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter, verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit. (T6)

4 Ob 186/07tOGH13.11.2007

Beis wie T5; Beisatz: Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus nicht ableiten. (T7)

4 Ob 6/08yOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Formulierung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verwendung eines aufklärenden Hinweises geboten wurde. (T8)

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008

nur T1; Beis wie T2; Bem: Diese Entscheidung betrifft (auch) die Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T9)

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

nur T1; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2008/66

4 Ob 109/08wOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T9

4 Ob 188/08pOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Dieser Hinweis müsste so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren. (T11)<br/>Veröff: SZ 2009/6

4 Ob 29/10hOGH11.05.2010

Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung nur bei ausreichender Deutlichkeit beseitigen. (T12)

4 Ob 220/11yOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T12

3 Ob 25/12sOGH14.03.2012

Vgl

4 Ob 220/12zOGH15.01.2013

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T13)

4 Ob 29/13pOGH23.05.2013

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert. (T14)<br/>Veröff: SZ 2013/51

4 Ob 68/13yOGH09.07.2013

Beis wie T13

4 Ob 202/13dOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T6

4 Ob 149/13kOGH17.12.2013

Beisatz: Hier: Irreführungseignung einer blickfangartigen Gewinnspielankündigung mangels gleicher Auffälligkeit des aufklärenden Hinweises über die Gewinnspiellogik bejaht. (T15)

4 Ob 95/16yOGH24.05.2016

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung. (T16)

4 Ob 117/16hOGH25.10.2016

Auch

4 Ob 136/17dOGH20.02.2018
4 Ob 116/18iOGH25.09.2018

Beisatz: Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit des aufklärenden Hinweises nicht feststeht. (T17)

4 Ob 150/18iOGH29.01.2019

Auch; Beisatz: Die Bedeutung eines aufklärenden Hinweises liegt in der Beseitigung einer selbst geschaffenen Irreführungsgefahr. Sein Fehlen wird dem Werbenden nicht als Rechtsbruch angelastet, sondern eine allfällige Aufklärung steht ihm als Möglichkeit frei. Macht er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, geht dies beim Irreführungstatbestand zu seinen Lasten. (T18)<br/>

4 Ob 56/19tOGH25.04.2019
4 Ob 120/19dOGH05.07.2019

Auch

4 Ob 137/19dOGH22.08.2019

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für einen tatsachenwidrigen Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den §§ 1 und 7 UWG. (T19)

4 Ob 49/23vOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Bei einer blickfangartigen Aussage bedarf es zur Vermeidung eines irreführenden Gesamteindrucks daher eines deutlich wahrnehmbaren Hinweises, mit dem über die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen die Aussage gilt, ausreichend aufgeklärt wird. Maßgebend ist dabei, ob ein aufmerksamer Durchschnittsadressat den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird (T20)<br/>Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd § 2 Abs 4 UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T21)

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00243_03V0000_001

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