Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung verlangt vom Beklagten einen aufklärenden Hinweis „mit gleichem Auffälligkeitswert". Der Oberste Gerichtshof hat diese Formulierung in mehreren Entscheidungen, die sich auf blickfangartige Werbung
bezogen, verwendet oder gebilligt (zB 4 Ob 243/03v = wbl 2004, 297 -
Calgonit; 4 Ob 2230/96m = ecolex 1997, 780 - Hakenschlüssel; zuletzt
etwa 4 Ob 177/07v). Sie ist (richtig) dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus, anders als im Revisionsrekurs angenommen, nicht ableiten. Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (4 Ob 131/07d = wbl 2007, 552 - Energiekostenvergleich II, 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Da aber auch die von der Beklagten beanstandete Formulierung richtig in diesem Sinn zu verstehen ist, bedarf sie keiner Korrektur (4 Ob 186/07t; 4 Ob 199/07d).
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