OGH 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4Ob107/17i; 8Ob101/16k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 3Ob88/17p; 3Ob46/19i; 4Ob74/22v (RS0117365)

OGH5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4Ob107/17i; 8Ob101/16k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 3Ob88/17p; 3Ob46/19i; 4Ob74/22v17.10.2023

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Veröff: SZ 2002/154

9 Ob 241/02kOGH23.04.2003

Auch; nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2)

7 Ob 207/04yOGH17.11.2004

Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T3)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; nur T1

10 Ob 13/17kOGH21.03.2017

Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage einer Zahlung zumindest des vereinbarten Fixaufschlags durch den Kreditnehmer wurde hier offen gelassen. (T5) Veröff: SZ 2017/36

1 Ob 4/17wOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 60/17bOGH03.05.2017

Auch; Beisatz: Negativer Referenzzinssatz. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/54

4 Ob 107/17iOGH13.06.2017

Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7)

8 Ob 101/16kOGH30.05.2017

nur: Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7

8 Ob 107/16tOGH30.05.2017

Auch; nur T8; Beis wie T7

6 Ob 51/17vOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 88/17pOGH30.08.2017

Auch

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die in einer Zinsgleitklausel vorgesehene Obergrenze muss der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein. (T9)

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Beisatz: Hier: Klausel in Bausparvertrag, die Änderung der Darlehenszinsen erlaubt, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung der Bausparkasse notwendigen Aufbringung von Sparzahlung zum gegebenen Sparzinssatz nicht mehr gewährleistet ist (Klausel 10). (T10)

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_001