European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00004.17W.0426.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass für das zu Darlehensnummer 53661 997 816 an die klagende Partei zugezählte Darlehen im Falle eines rechnerisch negativen Sollzinssatzes bei Berechnung des Zinssatzes aufgrund des 3‑Monats‑EURIBOR zuzüglich eines Aufschlags von 0,875 (kaufmännisch gerundet auf volle 1/8 %) dieser negative Sollzinssatz für den Darlehensvertrag auch zur Anwendung komme, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.481,55 EUR (darin enthalten 322,19 EUR USt und 548,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 1.307,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt und 681 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die beklagte Bank schlossen am 2. 1. 2006 zu Nummer 53661 997 816 einen Darlehensvertrag über 380.000 EUR. Dieser Betrag sollte laut Verwendungszweck dem Vermögensaufbau dienen. Unter der Rubrik „Zinssatz“ ist in diesem Vertrag festgehalten:
„3,250 % p.a., fix bis 31. 12. 2006 unter der Voraussetzung, dass das Darlehen innerhalb einer Fixzinszusagefrist bis 01. 02. 2006 zur Gänze in Anspruch genommen wird. Bei einer Inanspruchnahme nach diesem Termin bzw. nach Ablauf der Fixzinsperiode kommt ein Zinssatz gebunden an den 3 Monats‑EURIBOR zuzgl eines Aufschlages von 0,875 (kaufmännisch gerundet auf volle 1/8 %) zum Tragen. Hinsichtlich der laufenden Zinsanpassungen gelten die in den generellen Darlehens‑ und Besicherungsbedingungen zu dieser Promesse/diesem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen. Die Anpassung erfolgt jeweils am 31. 03., 30. 06., 30. 09. und 31. 12. des Jahres, erstmals am 31. 03. 2007, mit Wirkung für die folgenden 3 Monate.“
In den generellen Darlehens‑ und Besicherungsbedingungen lautet es unter der Überschrift „Zinsanpassung“ wie folgt:
„Die gänzliche Auszahlung des Darlehens muss innerhalb der Fixzinszusagefrist gemäß Vertrag erfolgen. Nach Ende der Fixzinsperiode wird der Zinssatz wie folgt angepasst:
Liegt eine Indikatorbindung vor, gilt hinsichtlich der Konditionsanpassung folgende Regelung:
Als Indikator für die Refinanzierung dient die 'Euro Interbank Offered Rate 3 Monate' (im Folgenden kurz: 'EURIBOR' genannt) veröffentlicht in der Tabelle 2.6. der Publikation 'Statistiken ‑ Daten & Analysen' der Österreichischen Nationalbank, kaufmännisch gerundet auf volle 1/8 %. […].“
Mit Schreiben vom 7. 4. 2015 gab die beklagte Bank dem Kläger unter anderem Folgendes bekannt:
„Im Jänner 2015 kam es zu turbulenten Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die nun teilweise sogar zu negativen Indikatoren führen [...].
Wir haben Sie ebenso wie alle anderen Kreditkunden bereits darüber informiert, dass wir dann, wenn der Sollzinssatz rechnerisch negativ würde, nicht diesen, sondern einen Sollzinssatz von 0,00001 % zur Anwendung bringen.“
Der Kläger begehrte – zusammengefasst - die Feststellung, dass die beklagte Bank auch einen rechnerisch negativen Sollzinssatz auf den Darlehensvertrag anzuwenden habe. Die Anwendung eines allenfalls auch negativen Sollzinssatzes auf das vorliegende Darlehensverhältnis entspreche der Vereinbarung, an deren Einhaltung er ein berechtigtes Interesse habe. Er habe den Vertrag als Konsument geschlossen, sodass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zur Anwendung gelange. Danach sei unter Entgeltänderung immer auch eine Entgeltsenkung zu verstehen, sodass eine symmetrische Entgeltanpassung in beide Richtungen zu erfolgen habe.
Die beklagte Bank beantragte die Abweisung der Klage. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 7. 4. 2015 für den hypothetischen Fall, dass der negative Referenzzinssatz den vereinbarten Aufschlag übersteige, angekündigt worden, eine Mindestverzinsung von 0,00001 % zu verrechnen. Dem liege die Auslegung des Kreditvertrags zugrunde, nach der der Sollzinssatz jedenfalls nicht unter den genannten Prozentpunkt fallen könne. Das folge schon aus der Definition des Kreditvertrags als eines entgeltlichen Darlehensvertrags und dem in § 988 Satz 3 ABGB enthaltenen Hinweis, dass das Entgelt beim Kreditvertrag „in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen“ bestehe. Zwar sei die Bestimmung des § 988 ABGB erst mit dem DaKRÄG 2010 eingeführt worden, doch habe der Gesetzgeber mit dieser Novelle lediglich die schon bis dahin bestehende Judikatur und Lehre zum zuvor gesetzlich nicht geregelten Kreditvertrag niedergeschrieben. Auch aus dem generellen Verständnis des Begriffs „Zinsen“ in Kreditverträgen ergebe sich, dass damit nach dem Parteiwillen stets das an die Bank zu zahlende Entgelt verstanden werde. Schon seinem Wortlaut nach könne dem Vertrag daher kein Verständnis unterstellt werden, nach dem die Bank unter gewissen Umständen verpflichtet sei, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen. Selbst bei Vorliegen einer Lücke gelangte man bei einer dann durchzuführenden ergänzenden Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging – zusammengefasst – davon aus, dass Kreditverträge nach ihrer gesetzlichen Konzeption grundsätzlich zwar entgeltlich seien, dem Verbraucherkreditrecht aber ein weiterer Entgeltbegriff zugrunde liege, der es nicht erfordere, dass für jede Zinsperiode auch tatsächlich Zinsen anfielen. Liege – wie hier – die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes vor, sei es für die Beurteilung des Geschäfts als entgeltlich nach der Vertrauenstheorie ausreichend, dass die Kreditgewährung – aus Sicht des Kreditnehmers – unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungsflüsse in Summe nicht ohne Entgeltleistung erfolge. Dass das Entgelt ex post betrachtet je nach Entwicklung höher oder niedriger ausfalle, liege in der Natur des variablen Zinssatzes. Mit der Vereinbarung einer Zinsgleitklausel hätten die Parteien die Entgeltberechnung um ein aleatorisches Element angereichert. Zinsen könnten nach oben unbegrenzt steigen, sodass ein redlicher Kreditnehmer erwarten könne, dass dies auch umgekehrt gelte. Ein Einfrieren des Sollzinssatzes, wie von der beklagten Bank angekündigt, widerspreche darüber hinaus dem aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleiteten Gebot der Anpassungssymmetrie.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts unter Verweis auf § 500a ZPO und ließ die ordentliche Revision zu, weil – zusammengefasst – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Frage des Negativzinssatzes“ fehle, der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger beantwortete Revision der beklagten Bank ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Ihren Einwand, es fehle dem Kläger an einem berechtigten rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung, hält die beklagte Bank im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht.
2. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag (§ 988 erster Halbsatz ABGB idgF). Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird (10 Ob 13/17k = RIS‑Justiz RS0017053 [T8] mwN; zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten siehe Griss in KBB4 § 988 Rz 1 mwN). Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert (10 Ob 13/17k Perner in Schwimann/Kodek 4 § 988 ABGB Rz 1). Im Hinblick darauf, ist es für das Ergebnis nicht von Bedeutung, dass der zu beurteilende Vertrag vor Inkrafttreten des DaKRÄG abgeschlossen wurde. In der Regel besteht das Entgelt aus den Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat (§ 988 Satz 3 ABGB; Griss aaO Rz 5; Perner aaO Rz 14).
3. Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen ist von der Vereinbarung eines (Verbraucher‑)Kreditvertrags zwischen ihnen auszugehen, dem als Entgelt für die Kredithingabe ein zu zahlender Sollzinssatz zugrunde liegt, der aus einem fixen Aufschlag (0,875) und einem variablen Indikator (3‑Monats‑EURIBOR) kaufmännisch gerundet auf volle 1/8 % besteht. Unstrittig ist daher von der Vereinbarung einer Zinsgleitklausel auszugehen, bei der sich der Zinssatz parallel zum Indikatorwert entwickelt (sogenannte „absolute Anpassungsmethode“).
Die Anpassung des Zinssatzes erfolgt automatisch; dem
Kreditinstitut kommt kein eigenständiger Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu (vgl Kronthaler , Negativzinsen – Überlegungen zum Verbraucher-, Unternehmens- und Privatkredit, ÖJZ 2017/17, 101 [101 f]).
4.1 Der Kläger strebt die Feststellung an, dass die beklagte Bank nach dem Inhalt des Vertrags auch einen „negativen Sollzinssatz“ anzuwenden habe, und will damit die Frage geklärt wissen, ob ihm diese, sollte die Entwicklung des Indikators rechnerisch allenfalls einen negativen (Soll‑)Zinssatz ergeben, für die Zurverfügungstellung von Kapital ein Entgelt („negative Zinsen“) zahlen muss.
4.2 In der umfangreichen Literatur wird diese Frage zum Teil im Sinne des Klägers bejaht und eine Zinsenzahlungspflicht des Kreditgebers („Negativzinsen“) angenommen (zB Leupold, Negativzinsen beim Kreditvertrag, VbR 2015/53, 82 [86]; Kriegner, Negativzinsen ‑ pacta sunt servanda? ÖBA 2016, 507 [512 ff]; vgl auch Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten? Negativzinsen, VbR 2016/41, 62; wohl auch Kolba Fremdwährungskredit ‑ Judikatur Überblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48 [50]). Andere Autoren gehen davon aus, dass die negative Zinsentwicklung im Vertrag nicht bedacht worden sei, und gelangen im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Kreditgeber mindestens die vereinbarte Marge (den Aufschlag) verlangen könne (zB Graf, Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen, ÖBA 2016, 722 [732]; Ch. Rabl, Auslegung einer Entgeltsvereinbarung und kein Additionsautomat – Negativzinsen, VbR 2016/42, 63; Zöchling‑Jud, Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen, ÖBA 2015, 318 [329 f]; ähnlich B. Koch, Negativzinsen beim Kreditvertrag – Eine Replik, VbR 2015/104, 149 [144 f: „Einlagenindikator-Floor“ zuzüglich des vereinbarten Aufschlags]). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass sich im Wege der Vertragsauslegung ein derartiger Mindestsollzinssatz in Höhe des Aufschlags nicht begründen lasse (in diesem Sinne Kronthaler aaO; ders Negativzinsen – Eine erste Einschätzung, Zak 2016/247, 128 [129]; Aichberger‑Beig in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 988 Rz 12/1). Danach könne der Kreditgeber zwar nicht zur Zinsenzahlung verpflichtet werden, je nach Entwicklung des Indikators betrage der vom Kreditnehmer zu zahlende Sollzinssatz nur den Aufschlag oder weniger und könne auch gegen Null gehen.
5. Zu der auch hier relevanten Frage, ob der Kreditgeber je nach Entwicklung des Referenzzinssatzes zur Zinszahlung verpflichtet sei, hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich Stellung genommen (21. 3. 2017, 10 Ob 13/17k). In jenem Verfahren, dem eine Verbandsklage gemäß § 28a KSchG gegen die auch nunmehr beklagte Bank wegen der auch im Schreiben vom 7. 4. 2015 enthaltenen Ankündigung zugrunde lag, gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig seien, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten habe. In keinem Fall rechne ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten. Ebensowenig sei der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten. Es bestehe daher insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine – irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließe. Dieser übereinstimmende Parteiwille gehe als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (RIS‑Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]).
6.1 Diese Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zum Tragen.
Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist zwar zunächst der Wortlaut maßgeblich. Dabei ist aber nach § 914 ABGB nicht stehen zu bleiben, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen. Oberstes Ziel der Auslegung ist daher die Erforschung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 7; Bollenberger in KBB4 § 914 ABGB Rz 5; Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 § 914 Rz 31 je mwN). Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta als Kreditnehmer Entgelt in Form des sogenannten Sollzinssatzes zu zahlen hat, sodass schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine „umgekehrte“ Pflicht zur Zinszahlung durch den Kreditgeber spricht (vgl Zöchling‑Jud , ÖBA 2015, 323). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss des Vertrags ein anderslautender Parteiwille im Sinn eines natürlichen Konsenses vorgelegen wäre, verbietet sich daher eine entgegenstehende Annahme. Wie das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festhielt, haben die Parteien bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht, dass der Referenzzinssatz so weit ins Negative „rutschen“ könne, dass sich selbst unter Hinzuzählung eines fixen Aufschlags ein negativer Sollzinssatz ergeben könnte, sodass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrags davon auszugehen ist, dass jedenfalls kein Konsens darüber vorgelegen war, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zahlungen durch den Kreditgeber an den Kläger zu erfolgen hätten. Ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass die beklagte Bank für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kreditnehmer Zahlungen zu leisten hätte, kann dem Vertrag damit nicht unterstellt werden. Auch hier ist daher von einem mit dem Wortlaut des Vertrags übereinstimmenden Parteiwillen dahin auszugehen, dass jedenfalls keine Zahlungen durch den Kreditgeber für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta zu erfolgen haben. Die Frage, ob der Kreditnehmer allenfalls verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag (die Marge) zu zahlen, stellt sich hier schon nach der Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht.
6.2 Ein solches am übereinstimmenden Parteiwillen orientiertes Verständnis des zwischen dem Kläger und der beklagten Bank abgeschlossenen Vertrags verletzt auch nicht den Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung erfasst schon ihrem Wortlaut nach nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher. Es schadet daher nicht, wenn die beklagte Bank durch die von ihr mit dem Schreiben vom 7. 4. 2015 angekündigte Vorgangsweise die vertragliche Pflicht des Klägers, Zinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, für den Fall eines rechnerisch negativen Sollzinssatzes auf gleichsam Null reduzierte (10 Ob 13/17 k; vgl Kronthaler, ÖJZ 2017/17, 108). Dem Kläger wird durch diese Vorgangsweise auch kein sich aus Refinanzierungs-erwägungen der beklagten Bank ergebendes „Risiko“ überwälzt (so aber Kolba, Fremdwährungskredit – Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48; Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten, VbR 2016/41, 62), sondern er würde in einem solchen Fall von seiner Verpflichtung, Sollzinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, (nahezu) vollständig befreit.
7. Da der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung kein Inhalt unterstellt werden kann, nach dem die beklagte Bank als Kreditgeberin für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kläger als Kreditnehmer ein Entgelt zu entrichten hätte, ist der Revision Folge zu geben und das im Ergebnis darauf gerichtete Feststellungsbegehren abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster Instanz auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren zudem auf § 50 Abs 1 ZPO.
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