Normen
ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5
8 Ob 127/02p | OGH | 29.08.2002 |
Veröff: SZ 2002/110 |
2 Ob 141/04f | OGH | 01.07.2004 |
Auch; Beisatz: Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. (T1) |
2 Ob 99/05f | OGH | 23.05.2005 |
Auch |
2 Ob 212/04x | OGH | 02.02.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T2) |
2 Ob 15/07f | OGH | 14.06.2007 |
Auch |
5 Ob 18/08w | OGH | 03.06.2008 |
Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T4) |
2 Ob 77/09a | OGH | 03.09.2009 |
Auch |
4 Ob 8/11x | OGH | 12.04.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/48 |
2 Ob 136/11f | OGH | 13.06.2012 |
Auch; nur: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T6)<br/>Vgl Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2012/64 |
1 Ob 171/12x | OGH | 11.10.2012 |
Auch |
1 Ob 125/16p | OGH | 30.08.2016 |
Auch |
1 Ob 114/16w | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/79 |
2 Ob 189/16g | OGH | 28.11.2017 |
nur T6; Beis ähnlich wie T3 |
13 Os 139/17s | OGH | 14.03.2018 |
Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T7) |
9 Ob 1/19s | OGH | 24.01.2019 |
Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die<br/>– in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T9) |
7 Ob 103/19a | OGH | 28.08.2019 |
Vgl |
10 Ob 3/20v | OGH | 18.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T10) |
2 Ob 208/23m | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T11)<br/>Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T12)<br/>Anm: Vgl RS0134611. |
Dokumentnummer
JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)