OGH 8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob99/05f; 2Ob212/04x; 2Ob15/07f; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 7Ob103/19a; 10Ob3/20v; 2Ob208/23m (RS0116866)

OGH8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob99/05f; 2Ob212/04x; 2Ob15/07f; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 7Ob103/19a; 10Ob3/20v; 2Ob208/23m14.12.2023

Rechtssatz

Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann. Hat die Nachricht über den Tod des Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen.

Normen

ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Veröff: SZ 2002/110

2 Ob 141/04fOGH01.07.2004

Auch; Beisatz: Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. (T1)

2 Ob 99/05fOGH23.05.2005

Auch

2 Ob 212/04xOGH02.02.2006

Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T2)

2 Ob 15/07fOGH14.06.2007

Auch

5 Ob 18/08wOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T4)

2 Ob 77/09aOGH03.09.2009

Auch

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/48

2 Ob 136/11fOGH13.06.2012

Auch; nur: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T6)<br/>Vgl Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2012/64

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 125/16pOGH30.08.2016

Auch

1 Ob 114/16wOGH30.08.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/79

2 Ob 189/16gOGH28.11.2017

nur T6; Beis ähnlich wie T3

13 Os 139/17sOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T7)

9 Ob 1/19sOGH24.01.2019

Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die<br/>– in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T9)

7 Ob 103/19aOGH28.08.2019

Vgl

10 Ob 3/20vOGH18.02.2020

Vgl; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T10)

2 Ob 208/23mOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T11)<br/>Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T12)<br/>Anm: Vgl RS0134611.

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_002