Normen
ABGB §1325 E4
2 Ob 208/23m | OGH | 14.12.2023 |
Ein solcher gleichwertiger Zurechnungsgrund muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen. (T1)<br/>Hier: Kläger hat den nicht nur aufgrund der Mehrzahl an Opfern, sondern auch der Wucht der Kollision („Herumfliegen“ der Körper durch die Luft) besonders schrecklichen Unfall aus räumlicher Nähe (45 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt) zur Gänze mitangesehen, war „in Sekunden“ am Unfallort, versuchte seinen besten Freund zu retten, musste aber dessen Versterben hautnah miterleben. Er war zwar kein unmittelbar Unfallbeteiligter, seine - haftungsauslösende - qualifizierte Beteiligung am Unfallgeschehen wurde jedoch bejaht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20231214_OGH0002_0020OB00208_23M0000_000
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