OGH 4Ob117/02p; 6Ob233/06t; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob13/09y; 10Ob19/09f; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10ObS168/09t; 10ObS64/14f; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k (RS0116469)

OGH4Ob117/02p; 6Ob233/06t; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob13/09y; 10Ob19/09f; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10ObS168/09t; 10ObS64/14f; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k24.7.2023

Rechtssatz

Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gem § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind.

Normen

ASVG §5 Abs1 Z2
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
UVG §2 Abs1

4 Ob 117/02pOGH28.05.2002

Veröff: SZ 2002/77

6 Ob 233/06tOGH09.11.2006

Auch; nur: Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. (T1); Beisatz: Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen. (T2)

10 Ob 36/08dOGH04.11.2008

Auch

10 Ob 75/08iOGH27.01.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/11

10 Ob 78/08fOGH27.01.2009

Auch

10 Ob 83/08sOGH27.01.2009

Auch

10 Ob 87/08dOGH27.01.2009

Auch

10 Ob 84/08pOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung gilt auch eine Person, die die Voraussetzungen für den Bezug aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt. (T3)

10 Ob 107/08wOGH17.03.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T4)

10 Ob 14/09wOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96 , Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T5)

10 Ob 9/09kOGH21.04.2009

Auch

10 Ob 10/09gOGH21.04.2009

Auch

10 Ob 18/09hOGH21.04.2009

Auch

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71 . In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T6)

10 Ob 19/09fOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T3

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T7)

10 Ob 48/09wOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 32/09tOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T3

10 Ob 9/10mOGH02.03.2010

Beis wie T2

10 Ob 12/10bOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, die gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG) sind, vom persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 erfasst. (T8)

10 ObS 168/09tOGH04.05.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2010/45

10 ObS 64/14fOGH15.07.2014

Vgl auch

10 Ob 103/15tOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht. (T9)

10 Ob 24/22kOGH24.07.2023

Beisatz: Arbeitnehmereigenschaft einer türkischen Staatsangehörigen, die in Österreich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00117_02P0000_001