OGH 7Ob39/02i; 9Ob157/02g; 9Ob101/03y; 10Ob36/05z; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob31/09w; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob24/22k (RS0116311)

OGH7Ob39/02i; 9Ob157/02g; 9Ob101/03y; 10Ob36/05z; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob31/09w; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob24/22k24.7.2023

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Art 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist.

Normen

Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art74
UVG §2 Abs1

7 Ob 39/02iOGH13.03.2002
9 Ob 157/02gOGH04.09.2002

Auch; nur: Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. (T1); Beisatz: Hier: Selbständig Erwerbstätiger. (T2)

9 Ob 101/03yOGH31.03.2004

Auch

10 Ob 36/05zOGH12.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Der genaue Inhalt der Begriffe „Arbeitnehmer" und „Selbständige" wird durch die VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Erfüllt die betroffene Person nach dem auf der hypothetischen Grundlage zu bestimmenden Recht die Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Eigenschaft, gilt das Recht dieses Staates als anwendbar. (T3); Beisatz: Ob der Vater als Bezieher einer Rente in der Bundesrepublik Deutschland als „Arbeitnehmer" oder „Selbständiger" anzusehen ist, bestimmt sich nach den deutschen Vorschriften. (T4)

10 Ob 75/08iOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt somit eine Person, die einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 lit f Z i der VO 1408/71 ist, in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T5); Veröff: SZ 2009/11

10 Ob 78/08fOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 83/08sOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 87/08dOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 84/08pOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 107/08wOGH17.03.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T6)

10 Ob 9/09kOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 10/09gOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 18/09hOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 23/09vOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. (T7)

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 31/09wOGH16.06.2009

Beisatz: Die Art 73 und 74 der VO 1408/71 sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so auszulegen, dass ein mj Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG hat. (T8); Beisatz: Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG grundsätzlich nichts. (T9)

10 Ob 33/09iOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T7

10 Ob 19/09fOGH08.09.2009

Auch

10 Ob 26/09kOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T7

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T5

10 Ob 48/09wOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 32/09tOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T7

10 Ob 43/09kOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T7

10 Ob 80/09aOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T10)

10 Ob 4/10aOGH09.02.2010

Auch; Beis wie T7

10 Ob 9/10mOGH02.03.2010

nur T1

10 Ob 12/10bOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 50/10sOGH01.02.2011

Auch

10 Ob 24/22kOGH24.07.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T11)

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0070OB00039_02I0000_001