OGH 4Ob227/01p; 3Ob15/06m; 7Ob135/08s; 4Ob194/08w; 5Ob105/09s; 6Ob18/10f; 5Ob205/11z; 2Ob221/13h; 2Ob12/17d; 4Ob60/18d; 2Ob161/18t; 2Ob222/19i; 2Ob242/22k (RS0115929)

OGH4Ob227/01p; 3Ob15/06m; 7Ob135/08s; 4Ob194/08w; 5Ob105/09s; 6Ob18/10f; 5Ob205/11z; 2Ob221/13h; 2Ob12/17d; 4Ob60/18d; 2Ob161/18t; 2Ob222/19i; 2Ob242/22k21.2.2023

Rechtssatz

Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.

Normen

ABGB §810
ABGB §811
AußStrG §78
AußStrG §79 Abs2
AußStrG §145
AußStrG §179 Abs2
AußStrG 2005 §153 Abs1
AußStrG 2005 §153 Abs2
AußStrG 2005 §183

4 Ob 227/01pOGH17.12.2001
3 Ob 15/06mOGH26.07.2006

Auch; nur: Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache. (T1)

7 Ob 135/08sOGH24.09.2008

Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T2)

4 Ob 194/08wOGH18.11.2008

Auch; Beisatz: In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. (T3); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 183 AußStrG 2005 ist eine analoge Anwendung von § 164 AußStrG, die die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren und damit mittelbar dessen Fortsetzung ausschlösse, weder zulässig noch notwendig. (T4); Beisatz: Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T5)

5 Ob 105/09sOGH10.11.2009

Auch; Beisatz: Ein (weiteres) Vermögen kann auch in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. (T6)

6 Ob 18/10fOGH18.02.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T7)

5 Ob 205/11zOGH09.11.2011

Auch; nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen. (T8)

2 Ob 221/13hOGH22.01.2014

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier aber: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T9)<br/>Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T10); Veröff: SZ 2014/2

2 Ob 12/17dOGH30.01.2018

nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. (T11)<br/>Beisatz: Das Abhandlungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten. (T12)

4 Ob 60/18dOGH19.04.2018

Auch

2 Ob 161/18tOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch auf Steuerguthaben. (T14); Veröff: SZ 2019/45

2 Ob 222/19iOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Das Bescheinigungserfordernis gilt auch für die Ergänzung des Inventars iSv § 183 Abs 2 AußStrG. (T15)

2 Ob 242/22kOGH21.02.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0040OB00227_01P0000_002