OGH 5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 7Ob33/13y; 4Ob234/12h; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 1Ob185/21v; 6Ob36/23x; 3Ob58/23k (RS0116077)

OGH5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 7Ob33/13y; 4Ob234/12h; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 1Ob185/21v; 6Ob36/23x; 3Ob58/23k21.6.2023

Rechtssatz

Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

Normen

HGB §274
HGB §275
HGB §277

5 Ob 262/01tOGH27.11.2001

Veröff: SZ 74/188

4 Ob 236/02pOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)<br/>Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/35

5 Ob 123/06hOGH29.12.2006
7 Ob 269/07wOGH23.01.2008

Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)

1 Ob 35/12xOGH01.08.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/77

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5)

4 Ob 193/12dOGH15.01.2013

Vgl

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 241/12yOGH21.02.2013

Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6)

2 Ob 248/12bOGH21.02.2013

Auch; nur T6

2 Ob 250/12xOGH21.02.2013

Auch

7 Ob 225/12gOGH27.03.2013

Auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 33/13yOGH27.03.2013

Auch

4 Ob 234/12hOGH19.03.2013

Vgl

8 Ob 105/13vOGH28.10.2013

Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7)

7 Ob 194/13zOGH11.12.2013

Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8)

10 Ob 48/13aOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9)

8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/105

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

vgl; Beisatz wie T7<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

1 Ob 185/21vOGH16.11.2021

Vgl

6 Ob 36/23xOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen. (T10)

3 Ob 58/23kOGH21.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_002

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