OGH 7Ob299/00x; 3Ob127/06g; 3Ob153/06f; 6Ob175/07i; 2Ob48/08k; 7Ob25/09s; 1Ob221/09w; 4Ob5/11f; 4Ob173/11m; 6Ob221/13p; 1Ob218/14m; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m; 7Ob142/21i; 8Ob140/22d (RS0115621)

OGH7Ob299/00x; 3Ob127/06g; 3Ob153/06f; 6Ob175/07i; 2Ob48/08k; 7Ob25/09s; 1Ob221/09w; 4Ob5/11f; 4Ob173/11m; 6Ob221/13p; 1Ob218/14m; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m; 7Ob142/21i; 8Ob140/22d17.11.2023

Rechtssatz

Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (§ 343 Abs 1 ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.

Normen

ABGB §16
ASVG §341
ASVG §343 Abs1
ÄrzteG allg

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

Veröff: SZ 74/129

3 Ob 127/06gOGH13.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, dass eine vorvertragliche privatrechtliche Einigung mit dem Praxisvorgänger ein rechtswidriges Auswahlkriterium darstellt, hat in der Lehre Zustimmung gefunden. (T1)

3 Ob 153/06fOGH21.12.2006

Vgl auch

6 Ob 175/07iOGH13.03.2008

Vgl; Beisatz: Die Auswahl der Kandidaten für eine Vertragsarztstelle muss den Anforderungen der Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien entsprechen. (T2); Beisatz: Die Vergabe muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T3)

2 Ob 48/08kOGH19.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie ist als unsachlich zu qualifizieren. (T4)

7 Ob 25/09sOGH13.05.2009

Auch; Beis wie T1

1 Ob 221/09wOGH15.12.2009

nur: Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T5);<br/>Beis wie T3; Beis wie T4;<br/>Veröff: SZ 2009/160

4 Ob 5/11fOGH15.02.2011

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 173/11mOGH22.11.2011

Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T6)

6 Ob 221/13pOGH16.12.2013

Beisatz: Der Beweis einer objektiv unrichtigen Vergabeentscheidung obliegt dem Kläger. (T7)<br/>Beisatz: Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern das Ergebnis nicht geradezu unvertretbar erscheint. (T8)

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 35/15aOGH19.03.2015

Vgl auch; Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl generell zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen (wie von der Lehre angenommen), wurde nicht abschließend beurteilt, weil man zum selben Ergebnis kommt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T10)

1 Ob 176/15mOGH25.02.2016
7 Ob 142/21iOGH18.10.2021

Vgl

8 Ob 140/22dOGH17.11.2023

vgl; nur: Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T11)<br/>Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T12); Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_002

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