OGH 6Ob175/07i

OGH6Ob175/07i13.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rhonda S*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ärztekammer *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 127.074,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. Mai 2007, GZ 2 R 82/07m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten und die dem Berufungsgericht vorgeworfenen Verfahrensfehler wurden geprüft. Sie liegen nicht vor.

2. Verfehlt ist die Meinung der Revisionswerberin, die Fragen, ob die Klägerin die Bestqualifizierte gewesen sei und ob die Beklagte dadurch rechtswidrig gehandelt habe, dass sie den deutlich schlechter qualifizierten Mitbewerber zu einer Invertragnahme vorgeschlagen habe, seien aufgrund der rechtlichen Beurteilung in der in einem Vorprozess zwischen den Streitteilen - nach Einschränkung auf Kosten - ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung als Vorfrage bereits „gerichtlich geklärt". Diese Entscheidung wurde im Rechtsmittelweg abgeändert. Abgesehen davon, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Vorprozess nicht rechtskräftig wurde, erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die rechtliche Beurteilung (RZ 1936, 225). Im Übrigen waren diese Fragen für die Rechtsmittelentscheidung unerheblich.

3. In der Entscheidung 7 Ob 799/00x (= SZ 74/129) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Besetzungsvorschläge der Ärztekammer und die ihnen zugrundeliegenden Richtlinien für die Auswahl der Kandidaten für eine Vertragsarztstelle den Anforderungen der Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien entsprechen müssen. Die Vergabe muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wandte die Beklagte die genannten Richtlinien in dem Umfang für die Erstellung ihres Besetzungsvorschlags an, wie es nach dem von der Klägerin gegen die Beklagte erwirkten Versäumungsurteil möglich war, und zwar auch auf den Mitbewerber der Klägerin. Der Beklagten kann die Nichtanwendung des Reihungskriteriums Punkt V. 5. (Wahlarztzeiten) der Richtlinien bei der Erstellung des Besetzungsvorschlags nicht als rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden. Die Anwendung dieses Kriteriums hat die Klägerin der Beklagten mit Versäumungsurteil verbieten lassen. Es ist unerheblich, ob die Klägerin einen Exekutionsverzicht abgab. Hätte die Beklagte dem Versäumungsurteil zuwidergehandelt, hätte sie sich rechtswidrig verhalten. Die längere ärztliche Berufserfahrung der Klägerin hat die Beklagte im Besetzungsvorschlag an sich über das Reihungskriterium Punkt V. 4. berücksichtigt. Beim Mitbewerber stellte die Beklagte Zeiten einer Praxisvertretung in Rechnung. Dass solche Vertretungszeiten ein unsachliches Kriterium sind, vermag auch die Klägerin nicht zu behaupten (vgl Bundesschiedskommission SSV-NF 14/A1). Welches Gewicht aber die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, das Ergebnis wäre unvertretbar, was im Anlassfall nicht zutrifft.

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