OGH 11Os108/00 (RS0114573)

OGH11Os108/0025.4.2023

Rechtssatz

Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.

Normen

StPO §149a
StPO §149c Abs4
StPO §149d
StPO §149g Abs3

11 Os 108/00OGH21.11.2000
15 Os 13/04OGH24.06.2004

Gegenteilig; Beisatz: Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus § 149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen. (T1)

12 Os 156/07vOGH13.03.2008

Gegenteilig; Beis wie T1; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 349. (T2)

14 Os 5/14pOGH25.02.2014

gegenteilig; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Der Antrag war mangels Darlegung, inwiefern der beigezogene Dolmetscher bei der Übersetzung und Verschriftung der abgehörten Telefonate fehlerhaft, unkorrekt oder lückenhaft gearbeitet haben soll, auf einen Erkundungsbeweis gerichtet. (T2a)<br/>Anm: Änderung der hier versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Zahl T2 auf T2a - März 2023.

11 Os 135/16mOGH17.01.2017

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: hier: Qualifikation eines Antrags auf Beischaffung der Niederschrift zweier Telefonprotokolle sowie der Audioaufzeichnung und deren Abspielen in der Hauptverhandlung zur Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit als Erkundungsbeweis. (T3)

14 Os 110/22sOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T2a

Dokumentnummer

JJR_20001121_OGH0002_0110OS00108_0000000_001