OGH 5Ob122/00b; 5Ob132/03b; 5Ob95/04p; 5Ob141/07g; 5Ob242/07k; 5Ob200/08k; 5Ob74/10h; 3Ob179/10k; 5Ob195/12f; 5Ob145/16h; 5Ob82/20z; 5Ob103/23t (RS0114276)

OGH5Ob122/00b; 5Ob132/03b; 5Ob95/04p; 5Ob141/07g; 5Ob242/07k; 5Ob200/08k; 5Ob74/10h; 3Ob179/10k; 5Ob195/12f; 5Ob145/16h; 5Ob82/20z; 5Ob103/23t13.7.2023

Rechtssatz

Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2

5 Ob 122/00bOGH24.10.2000
5 Ob 132/03bOGH08.07.2003

Vgl; Beisatz: Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des § 27 WEG ist. (T1)

5 Ob 95/04pOGH29.10.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat, stellt eine Forderung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 dar. (T2)

5 Ob 141/07gOGH16.10.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer aus einem nicht den Verwaltungsagenden zuzuordnenden Rechtsgeschäft kann das Vorzugspfandrecht nicht in Anspruch genommen werden. (T3)

5 Ob 242/07kOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T4); Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T5)

5 Ob 200/08kOGH21.10.2008

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 74/10hOGH15.07.2010

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die Geltendmachung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002. (T6)

3 Ob 179/10kOGH11.11.2010

Veröff: SZ 2010/145

5 Ob 195/12fOGH23.10.2012

Auch; Auch Beis wie T4

5 Ob 145/16hOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen. (T7)

5 Ob 82/20zOGH21.06.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auch im Rahmen der Erhaltungspflicht getätigte Aufwendungen, für die ein Anspruch nach § 1042 ABGB behauptet wird, sind von § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfasst. (T8)

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00122_00B0000_001