European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00145.16H.1025.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten, gemäß § 32 Abs 1 WEG 2002 geschuldeten Wohnbeiträge unzweifelhaft zu den Forderungen zählen, für die nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte bestreitet dies in ihrem Revisionsrekurs auch nicht. Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen (5 Ob 241/15z mwN). Die – nach Auffassung der Beklagten vom Rekursgericht unrichtig gelöste – Rechtsfrage, ob (auch) die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau durch das Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 gesichert sind, ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Die fehlende Relevanz schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.
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