OGH 7Ob48/00k; 2Ob295/00x; 6Ob131/01k; 1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 8Ob140/05d; 3Ob182/05v; 3Ob193/07i; 4Ob218/08z; 7Ob166/10b; 6Ob106/11y; 7Ob179/11s; 8Ob121/12w; 4Ob236/14f; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 9Ob56/18b; 3Ob9/19y; 9Ob39/20f; 5Ob206/20k; 6Ob6/21g; 1Ob168/21v; 7Ob84/22m; 2Ob20/23i (RS0113786)

OGH7Ob48/00k; 2Ob295/00x; 6Ob131/01k; 1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 8Ob140/05d; 3Ob182/05v; 3Ob193/07i; 4Ob218/08z; 7Ob166/10b; 6Ob106/11y; 7Ob179/11s; 8Ob121/12w; 4Ob236/14f; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 9Ob56/18b; 3Ob9/19y; 9Ob39/20f; 5Ob206/20k; 6Ob6/21g; 1Ob168/21v; 7Ob84/22m; 2Ob20/23i20.4.2023

Rechtssatz

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000
2 Ob 295/00xOGH23.11.2000

Vgl auch; nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen. (T1)<br/>Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/179

6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16

1 Ob 98/03yOGH01.07.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". (T3)

1 Ob 14/04xOGH16.04.2004

Auch; Beis wie T3

8 Ob 140/05dOGH26.01.2006

nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. (T4)<br/>Beisatz: Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen. (T5)

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006
3 Ob 193/07iOGH23.10.2007

Auch

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/22

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T8)<br/>Veröff: SZ 2010/137

6 Ob 106/11yOGH24.11.2011

Auch

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen. (T9)

8 Ob 121/12wOGH27.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. (T10)

4 Ob 236/14fOGH20.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung. (T11)

3 Ob 30/15fOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12)

3 Ob 43/15tOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T3

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T10

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 231/17bOGH30.01.2018

Auch

9 Ob 56/18bOGH27.09.2018

Beis wie T3

3 Ob 9/19yOGH20.02.2019

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 39/20fOGH26.08.2020

Vgl

5 Ob 206/20kOGH07.01.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10

6 Ob 6/21gOGH18.02.2021
1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte. (T13)

7 Ob 84/22mOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

Beisatz nur wie T10<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T14)

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00048_00K0000_003

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