OGH 4Ob343/99s; 6Ob139/00k; 6Ob180/05x; 9Ob138/06v; 10Ob44/07d; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 8ObA34/10y; 5Ob61/11y; 1Ob46/11p; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 9Ob31/13v; 9Ob41/14s; 6Ob159/15y; 4Ob214/16y; 5Ob23/17v; 10Ob70/15i; 6Ob241/17k; 1Ob121/17a; 1Ob147/23h (RS0112887)

OGH4Ob343/99s; 6Ob139/00k; 6Ob180/05x; 9Ob138/06v; 10Ob44/07d; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 8ObA34/10y; 5Ob61/11y; 1Ob46/11p; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 9Ob31/13v; 9Ob41/14s; 6Ob159/15y; 4Ob214/16y; 5Ob23/17v; 10Ob70/15i; 6Ob241/17k; 1Ob121/17a; 1Ob147/23h23.10.2023

Rechtssatz

Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann.

Normen

EO §368 Abs2
ABGB §906
ABGB §1323

4 Ob 343/99sOGH21.12.1999
6 Ob 139/00kOGH28.06.2000

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Beklagte weigerte sich, seiner Herausgabepflicht fristgerecht nachzukommen. Er kündigte in der Klagebeantwortung Widerstand gegen eine Exekutionsführung an und behauptet sogar den fehlenden Besitz an einem Teil der herauszugebenden Gegenstände. Bei einem solchen Sachverhalt ist es nicht geboten, den Gläubiger an seine im Vorprozess über den Herausgabeanspruch getroffene Wahl weiter zu binden und von ihm eine Exekutionsführung zu verlangen, von der schon nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten (fehlende Mitwirkung bei der Schätzung; Ankündigung von Einwendungen gegen die Exekution) nicht erwartet werden kann, dass sie rasch zum Erfolg führen wird. (T1) Beisatz: Hier: § 368 EO iVm § 1295 Abs 1 ABGB. (T2)

6 Ob 180/05xOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Dem Geschädigten kommt auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (§ 906 ABGB) vergleichbare Position zu. (T3); Beisatz: Hier: Das Wahlrecht des Geschädigten ist umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen. (T4); Veröff: SZ 2005/158

9 Ob 138/06vOGH09.05.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Naturalrestitution kommt bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht. (T5); Veröff: SZ 2007/70

10 Ob 44/07dOGH09.10.2007

Auch; nur: Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. (T6); Beisatz: Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf allerdings erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Steht der Leistung nur ein vorübergehendes Hindernis entgegen, liegt keine Unmöglichkeit vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verpflichtete die Leistung wieder erlangen kann. (T7); Veröff: SZ 2007/153

5 Ob 229/09aOGH27.05.2010

Auch; Beis wie T7

5 Ob 225/10iOGH20.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

8 ObA 34/10yOGH26.04.2011

Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution trifft den Verpflichteten. (T8)

5 Ob 61/11yOGH27.04.2011

Vgl auch

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

nur T6

1 Ob 208/11mOGH22.12.2011

Vgl auch; nur T6; Beis wie T5

1 Ob 251/11kOGH31.01.2012

Vgl auch

9 Ob 31/13vOGH27.08.2013

Auch; nur T6

9 Ob 41/14sOGH25.06.2014

Beis wie T5

6 Ob 159/15yOGH26.04.2016

Vgl; Beisatz: Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert. (T9)

4 Ob 214/16yOGH25.10.2016

Auch

5 Ob 23/17vOGH01.03.2017

Vgl auch

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schaden aus fehlerhafter Anlageberatung; Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums‑KG bejaht. (T10)

6 Ob 241/17kOGH17.01.2018

Vgl auch

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T11)

1 Ob 147/23hOGH23.10.2023

vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00343_99S0000_001