OGH 6Ob294/99z; 9Ob23/03b; 6Ob135/03a; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 1Ob182/08h; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 6Ob2/11d; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob39/13y; 6Ob71/13d; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob15/18a; 6Ob240/18i; 6Ob242/20m; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t (RS0112662)

OGH6Ob294/99z; 9Ob23/03b; 6Ob135/03a; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 1Ob182/08h; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 6Ob2/11d; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob39/13y; 6Ob71/13d; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob15/18a; 6Ob240/18i; 6Ob242/20m; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t2.6.2023

Rechtssatz

Ob das Kindeswohl im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.

Normen

AußStrG §14 C2b
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

6 Ob 294/99zOGH11.11.1999
9 Ob 23/03bOGH02.04.2003
6 Ob 135/03aOGH10.07.2003
9 Ob 102/03wOGH08.10.2003

Beisatz: Die einer Rückführung entgegentretende Person hat konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es nicht. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T2)

4 Ob 44/04fOGH30.03.2004

Beis wie T2 nur: Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T3)

8 Ob 25/05tOGH17.03.2005
5 Ob 76/06xOGH30.05.2006
5 Ob 17/08yOGH01.04.2008
1 Ob 182/08hOGH30.09.2008
5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Bem: Hier wurde diese Frage vom OGH aufgegriffen. (T4); Veröff: SZ 2009/64

1 Ob 163/09sOGH24.09.2009

Auch

6 Ob 242/09wOGH18.12.2009

Beisatz: Die Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. (T5)

6 Ob 2/11dOGH12.01.2011
5 Ob 227/10hOGH29.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)

6 Ob 230/11hOGH24.11.2011
6 Ob 122/12bOGH22.06.2012

Beis wie T5

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012

Beis wie T5

6 Ob 39/13yOGH20.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)

6 Ob 71/13dOGH22.04.2013

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind nicht ausreichend schwerwiegend. (T8)

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Beis wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. (T9)

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016

Beisatz wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Den Kindern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „ICD 10: F43.2 Anpassungsstörung“ drohen. (T11)

6 Ob 123/16fOGH27.06.2016

Beis wie T5

6 Ob 15/18aOGH31.01.2018

Beis wie T5

6 Ob 240/18iOGH24.01.2019

Beis wie T5

6 Ob 242/20mOGH17.12.2020
6 Ob 157/22iOGH17.08.2022

Beis wie T5

6 Ob 54/23vOGH24.03.2023

vgl

6 Ob 100/23hOGH02.06.2023
6 Ob 80/23tOGH17.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00294_99Z0000_001