European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00071.13D.0422.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Kindeswohl im Sinne des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0112662). Diese Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind (6 Ob 242/09w).
Im vorliegenden Fall wurde die Rückführung des Minderjährigen rechtskräftig angeordnet; der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. 6. 2012, 6 Ob 122/12b, zurückgewiesen.
Wenn die Vorinstanzen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung als nicht ausreichend schwerwiegend erachteten, so ist darin in Anbetracht des Umstands, dass kein einziger Übergriff gegen den Minderjährigen selbst erfolgte und nach den Feststellungen der Vorinstanzen sonst ein „reibungsloser“ Ablauf der Besuche in Bosnien stattfindet, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Für die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Vollstreckungsverfahren bestand kein Raum. Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass schon das Rückführungsverfahren ein summarisches Verfahren darstellt, in dem nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen Gutachten eingeholt werden, um Verfahrensverzögerungen möglichst hintanzuhalten. Diese Überlegungen gelten aber noch mehr für das Vollstreckungsverfahren, zumal bereits hinsichtlich des Rückführungsbeschlusses ohnehin der Instanzenzug ausgeschöpft wurde.
Damit bringt die Kindesmutter aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spurchgemäß zurückzuweisen war.
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