Rechtssatz
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.
1 Ob 99/03w | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig ist. Die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses setzt daher nicht voraus, dass zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt werden. (T1) |
8 Ob 116/04y | OGH | 25.11.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Revisionsrekurses. (T2) |
1 Ob 26/06i | OGH | 07.03.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO - dagegen ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt. (T3) |
5 Ob 68/09z | OGH | 28.04.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T4) |
2 Ob 163/14f | OGH | 23.10.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und ordentliche Revision wies Berufungsgericht nach § 508 Abs 4 ZPO zurück; dagegen Rekurs der Rechtsmittelwerber. (T5) |
1 Ob 179/15b | OGH | 17.09.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht einen nach § 508 ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen. Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. (T6) |
8 Ob 12/20b | OGH | 08.04.2020 |
vgl; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/28 |
Dokumentnummer
JJR_19991027_OGH0002_0010OB00138_99X0000_002