Spruch:
Der Rekurs der vierzehntklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs der übrigen klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Kläger, die nunmehr Wohnungseigentümer sind, begehrten den Zuspruch von Vermögensschäden, die die beklagte Partei als Hausverwalterin durch eine "Schlechtverwaltung" schuldhaft verursacht habe, als sie noch Mieter gewesen seien. Dabei wurde die beklagte Partei von allen klagenden Parteien wegen der jeweils in deren Vermögen angeblich eingetretenen Schäden in Anspruch genommen. Keiner der Einzelansprüche übersteigt den Betrag von 4.000 EUR.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil aufgrund einer Berufung der Erst- bis Dreizehnt- sowie der Fünfzehnt- bis Siebzehntkläger. Es sprach ferner aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen wendeten sich die Erst- bis Dreizehntkläger und die Fünfzehnt- bis Siebzehntkläger mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO iVm einer ordentlichen Revision.
Das Berufungsgericht wies diesen Antrag und die ordentliche Revision zurück. Nach dessen Ansicht sind die von den Klägern als formelle Streitgenossen geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zusammenzurechnen. Da keiner der Einzelansprüche 4.000 EUR übersteige, sei die Revision jedenfalls unzulässig. Ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO liege somit nicht vor. Demnach seien der Antrag und die ordentliche Revision zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Vierzehntklägerin ist unzulässig, jener der übrigen Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Vierzehntklägerin
Die Abweisung des Klagebegehrens der Vierzehntklägerin durch das Erstgericht erwuchs unbekämpft in Rechtskraft, erhoben doch nur noch die anderen Kläger Berufung. Das folgt aus der Einleitung der Berufung und der Auflistung der Rechtsmittelwerber nach den Berufungsanträgen. Nur diese Kläger stellten auch den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO iVm einer ordentlichen Revision. Das ergibt sich eindeutig aus den Revisionsanträgen und der nachfolgenden Auflistung der diesen Schriftsatz erstattenden Personen. Gegen die Zurückweisung dieses Antrags und der ordentlichen Revision erhob nunmehr aber auch die Vierzehntklägerin Rekurs. Deren Rechtssache ist indes rechtskräftig erledigt. Die Vierzehntklägerin ist somit nicht befugt, einen Beschluss anzufechten, der ihre Rechtsstellung nicht berührt. Deren Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
II. Zur Zulässigkeit des Rekurses der anderen Kläger
1. Zurückweisung des Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft der im § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Ausführungen des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO vor, prüfte, sie jedoch für nicht stichhältig hielt und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene ordentliche Revision zurückwies. Verneinte dagegen das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (8 Ob 233/02a; 6 Ob 118/99t; 3 Ob 337/99a = EvBl 2000/128).
Im Anlassfall prüfte das Berufungsgericht bei Erledigung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Nach dessen Ansicht ist das Zwischenverfahren gemäß § 508 ZPO vielmehr deshalb unanwendbar, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand bei keinem der Kläger als formelle Streitgenossenschaft den Betrag von 4.000 EUR übersteige. Demzufolge ist der Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO, mit dem dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegengetreten wird, als Vollrekurs zulässig.
2. Zurückweisung der Revision
Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 138/99x - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Revision zurückwies, ergehe nicht mehr im Berufungs-, sondern schon im Revisionsverfahren. Damit sei dessen Anfechtbarkeit nicht nach § 519 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Unanwendbar sei ferner § 528 ZPO, weil die zweite Instanz bei der Zurückweisung einer Revision funktionell nicht als Rekurs-, sondern als Berufungsgericht entscheide. Ein solcher Beschluss sei daher zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision beziehe, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig sei. Demgemäß setze die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses nicht voraus, dass zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt würden. Daran ist festzuhalten. Es ist daher auch der Rekurs der Kläger gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Revision als Vollrekurs zulässig.
III. Zur Sacherledigung
1. Die Kläger begründen im einheitlichen Rechtsmittelschriftsatz die Zulässigkeit des Rekurses. Dessen Erfolg setzt jedoch die Notwendigkeit der Zusammenrechnung der in subjektiver Klagenhäufung geltend gemachten Einzelansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN voraus, sind doch nach § 55 Abs 5 JN die Regeln über die Zusammenrechnung auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Insofern beschränken sich die Rekursausführungen auf das Argument, das Berufungsgericht habe "zwingende Bewertungs und Zusammenrechnungsvorschriften" verletzt, weil es "in seinen Entscheidungen die Frage der Bewertung- und Zusammenrechnung des Streitgegenstandes rechtlich falsch beurteilt" habe. Eine Begründung dafür bleiben die Kläger schuldig.
2. Wird in einem Rechtsmittel nicht ausgeführt, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung unrichtig erscheine, so entbehrt es der gesetzmäßigen Ausführung. Das gilt im Besonderen für die unbegründete Behauptung, die zweite Instanz habe die wesentliche Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043605; RIS-Justiz RS0043603). Ein solcher Inhaltsmangel ist nicht verbesserungsfähig (8 Ob 216/97s mwN), einem nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittel ist vielmehr nicht Folge zu geben (RIS-Justiz RS0042648). Das bewirkt im Anlassfall, dass der Oberste Gerichtshof auch nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nachprüfen darf, gleichartige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei aus der Verletzung rechtsgeschäftlicher Pflichten nach den mit den Klägern gesondert abgeschlossenen Verträgen seien nicht zusammenzurechnen.
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