OGH 1Ob73/98m; 7Ob32/00g; 8Ob18/01g; 5Ob131/02d; 1Ob190/03b; 4Ob252/03t; 1Ob21/04a; 8Ob82/05z; 9Ob31/08m; 9Ob88/10x; 6Ob247/12k; 2Ob238/13h; 4Ob30/15p; 7Ob142/15f; 1Ob135/16h; 7Ob186/18f; 6Ob142/18b; 5Ob123/19b; 10Ob62/22y (RS0110172)

OGH1Ob73/98m; 7Ob32/00g; 8Ob18/01g; 5Ob131/02d; 1Ob190/03b; 4Ob252/03t; 1Ob21/04a; 8Ob82/05z; 9Ob31/08m; 9Ob88/10x; 6Ob247/12k; 2Ob238/13h; 4Ob30/15p; 7Ob142/15f; 1Ob135/16h; 7Ob186/18f; 6Ob142/18b; 5Ob123/19b; 10Ob62/22y22.8.2023

Rechtssatz

Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsvertrags und (oder) Vollstreckungsvertrags".

Normen

ZPO §411 H

1 Ob 73/98mOGH19.05.1998

Veröff: SZ 71/89

7 Ob 32/00gOGH15.03.2000

Auch; nur: Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich aber auch in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist. (T2)

8 Ob 18/01gOGH15.02.2001
5 Ob 131/02dOGH25.06.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidungen ausländischer Gerichte begründen die Einrede der Rechtskraft, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind. (T3); Veröff: SZ 2002/89

1 Ob 190/03bOGH02.09.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/100

4 Ob 252/03tOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann aber im Inland nur jene Wirkungen entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses Gerichts zukommt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts erstrecken sich auf die Beklagte als Streitverkündungsempfänger, da das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei bejaht und andererseits die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet ist (Art 33 Abs 1 EuGVVO). (T5)

1 Ob 21/04aOGH14.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Ist eine im Ausland ergangene Adoptionsentscheidung für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen, so erzeugt sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt. (T6); Veröff: SZ 2004/174

8 Ob 82/05zOGH08.09.2005

Beisatz: Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren. (T7); Veröff: SZ 2005/127

9 Ob 31/08mOGH29.06.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, äußert dieses materielle Rechtskraft. (T8)<br/>Beisatz: Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Art 33 Abs 1 EuGVVO eine derartige Bindung besteht (vgl 4 Ob 252/03t). (T9)

9 Ob 88/10xOGH28.02.2011

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 247/12kOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 238/13hOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/122

4 Ob 30/15pOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T4

7 Ob 142/15fOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T3

1 Ob 135/16hOGH18.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG der Boden entzogen. (T10); Veröff: SZ 2016/107<br/>

7 Ob 186/18fOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T3

6 Ob 142/18bOGH20.12.2018

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein ausländischer Rechtsakt nicht als Entscheidung zu qualifizieren wäre, wäre seine Wirksamkeit kollisionsrechtlich zu beurteilen. (T11)

5 Ob 123/19bOGH16.01.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

10 Ob 62/22yOGH22.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00073_98M0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)