Rechtssatz
Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 28 Abs 1 JN hat erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind.
7 Nd 515/99 | OGH | 11.10.1999 |
Auch; Beisatz: Steht (wie hier) in Ansehung eines Beklagten ein Wahlgerichtsstand zur Verfügung, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht. (T1) |
10 Nd 502/00 | OGH | 10.05.2000 |
Beisatz: Vor rechtskräftiger Erledigung der im Prozess erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kommt eine Ordination nicht in Frage. (T2) |
2 Nd 501/01 | OGH | 15.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Aus Art 4 EVÜ ergibt sich keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. (T3) |
5 Nd 509/01 | OGH | 21.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist. (T4) |
6 Nc 3/06b | OGH | 20.03.2006 |
Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T5) |
10 Nc 28/14w | OGH | 04.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN soll die Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall keine effektive Klagemöglichkeit im Ausland gegeben ist. (T6) |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
vgl; Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart haben. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050ND00509_9700000_001
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