OGH 6Nd512/98

OGH6Nd512/9812.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef K*****, wider die beklagte Partei Rainer S*****, wegen 36.920 S, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Ordination wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stellte mit der Behauptung, durch Art 13 Z 3 LGVÜ sei für seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht gegeben, einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN und brachte vor, er habe beim Bezirksgericht Innsbruck zu 13 C 1172/98 bereits die Schadenersatzklage eingebracht. Dort werde wegen des Einwandes der beklagten Partei, es fehle an der inländischen Gerichtsbarkeit und an einem örtlich zuständigen Gericht, ein Zuständigkeitszwischenstreit geführt. Dieser Zuständigkeitsstreit ist noch nicht abgeschlossen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat eine Ordination im Sinne des § 28 JN erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor rechtskräftiger Erledigung der im Prozeß erhobenen Unzuständigkeitseinrede kommt eine Ordination nicht in Frage (7 Nd 509/96 uva).

Der Ordinationsantrag war daher zurückzuweisen.

Stichworte