OGH 7Nd509/96

OGH7Nd509/961.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** GesmbH, ***** vertreten durch D***** AG, ***** wegen S 2.800,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Ordination wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit am 30.4.1996 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 2.800,-- sA für einen am 5.12.1995 für die beklagte Partei von deren Sitz in Appenweier nach Bad Hofgastein durchgeführten Transport. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete der Kläger mit "Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Vereinbarung sowie gemäß Art 32 CMR".

In ihrem Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei unter anderem sinngemäß die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung, daß der "Gerichtsstand" gemäß der getroffenen Vereinbarung (Transportauftrag und CMR-Frachtbrief) "Appenweier" sei.

Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf Bestimmung des Bezirksgerichtes Salzburg als örtlich zuständiges inländisches Gericht nach § 28 Abs 1 JN, wobei er sich auf Art 31 Z 1 lit b CMR berief.

Die beklagte Partei behauptete daraufhin, daß gemäß § 65 a der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen, die dem Speditionsauftrag zugrundegelegt worden seien, das Amtsgericht Offenburg als für die Niederlassung der beklagten Partei örtlich zuständiges Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung einer Ordination nach § 28 JN ist unter anderem, daß die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist. Der Kläger berief sich in seiner Mahnklage jedoch unter anderem auf das Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung. Diese Behauptung hat er bislang nicht widerrufen, obgleich sie von der beklagten Partei sinngemäß bestritten wurde. Es wird daher zunächst über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden sein. Solange hierüber nicht entschieden ist, kommt eine Ordination nicht in Betracht.

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