OGH 2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 5Ob16/09b; 7Ob54/09f; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 2Ob43/12f; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 1Ob166/18w; 3Ob135/20d; 5Ob229/20t; 8Ob116/21y; 9Ob47/23m (RS0108185)

OGH2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 5Ob16/09b; 7Ob54/09f; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 2Ob43/12f; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 1Ob166/18w; 3Ob135/20d; 5Ob229/20t; 8Ob116/21y; 9Ob47/23m27.9.2023

Rechtssatz

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat.

Normen

ABGB §1299 B
ÄsthOP §5

2 Ob 197/97bOGH10.07.1997
4 Ob 335/98pOGH23.02.1999

Auch

6 Ob 126/98tOGH11.03.1999

Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T1)

7 Ob 165/99mOGH13.10.1999

Auch; nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte. (T2)

1 Ob 254/99fOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/183

3 Ob 123/99fOGH15.09.1999

Auch; nur T2

10 Ob 8/01aOGH20.02.2001

Vgl auch; nur T2

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

nur T2

6 Ob 246/06dOGH09.11.2006

Auch; nur T2

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/122

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008
4 Ob 155/08kOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T1

1 Ob 84/08xOGH16.12.2008
5 Ob 16/09bOGH10.02.2009

nur T2

7 Ob 54/09fOGH30.03.2009

Auch

5 Ob 111/09yOGH09.06.2009

Beis wie T1; Beisatz: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T3)

4 Ob 39/09bOGH14.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T4)

1 Ob 9/11xOGH31.03.2011

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T5)

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

nur T2

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017
6 Ob 120/18tOGH31.08.2018

Auch

1 Ob 166/18wOGH26.09.2018
3 Ob 135/20dOGH20.01.2021
5 Ob 229/20tOGH18.03.2021

Beisatz: Gilt auch für Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG. (T6)

8 Ob 116/21yOGH29.11.2021

Vgl

9 Ob 47/23mOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Auch bei Aufklärungsdefiziten iSd § 5 Abs 1 ÄsthOpG, die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB00197_97B0000_001