OGH 1Ob43/97y; 7Ob111/08m; 3Ob49/13x; 24Ds9/23t (RS0107335)

OGH1Ob43/97y; 7Ob111/08m; 3Ob49/13x; 24Ds9/23t3.11.2023

Rechtssatz

Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1002

1 Ob 43/97yOGH18.03.1997
7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Vgl; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T2); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T3)

3 Ob 49/13xOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abwägung der Verpflichtung zur Minimierung der Gebührenbelastung beizutragen zur Verpflichtung der Sicherung des Käufers (in Bezug auf die Einverleibung seines Eigentumsrechts) und der Bank (in Bezug auf die Einverleibung des Pfandrechts). (T4)

24 Ds 9/23tOGH03.11.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB00043_97Y0000_002

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