OGH 10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS295/98z; 10ObS341/98i; 10ObS158/99d; 10ObS216/00p; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS281/02z; 10ObS269/03m; 10ObS162/04b; 10ObS10/08f; 10ObS48/11y; 10ObS107/23t (RS0106399)

OGH10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS295/98z; 10ObS341/98i; 10ObS158/99d; 10ObS216/00p; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS281/02z; 10ObS269/03m; 10ObS162/04b; 10ObS10/08f; 10ObS48/11y; 10ObS107/23t21.11.2023

Rechtssatz

Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der Bobath-Methode um ein therapeutisches Verfahren beziehungsweise eine krankengymnastische Behandlungsmethode und nicht um eine bloße Betreuungsmaßnahme im Sinne einer Pflegeleistung handelt, ist der damit verbundene Aufwand bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen.

Normen

BPGG §1
EinstV §1
EinstV §2
KrntEinstV §1
oöEinstV §1 Abs2
SbgEinstV §1
SbgEinstV §2
SbgPGG §1

10 ObS 2393/96aOGH13.12.1996
10 ObS 2460/96dOGH28.01.1997

Beisatz: Das gleiche gilt für die "Vojta-Therapie" (ein physikalisches Bewegungsprogramm). (T1)

10 ObS 376/97kOGH25.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining ist wie eine Therapie eine Maßnahme, um fehlende oder eingeschränkte Sinnesempfindungen wie die Kommunikationsfähigkeit zu ermöglichen, zu verbessern oder zu entwickeln (vgl 10 ObS 2393/96a). (T2); Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining gehört nicht zu den den persönlichen Lebensbereich betreffenden in § 1 der Kärntner Einstufungsverordnung genannten, zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen. Auch den taxativ in § 2 Abs 2 Kärntner Einstufungsverordnung aufgezählten Hilfsverrichtungen kann das Sprachtraining und Gehörtraining nicht zugezählt werden (10 ObS 2452/96b). (T3)

10 ObS 29/98gOGH27.01.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 295/98zOGH13.10.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 1 nöEinstV und § 2 Abs 2 nöEinstV. (T4); Beisatz: Ablehnung von Pfeffer in ZAS 1998, 120 ff. (T5); Beisatz: Betreuungsmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hörfähigkeit beziehungsweise Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen: Es fehlt nämlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach § 1 EinstV Voraussetzung wäre. (T6)

10 ObS 341/98iOGH20.10.1998

nur: Die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 sind taxativ aufgezählt. (T7)

10 ObS 158/99dOGH31.08.1999

Auch; nur: Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. (T8); Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T9); Beisatz: Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. (T10)

10 ObS 216/00pOGH05.09.2000

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Pflegeaufwand durch "Körperkontaktaufwand" kann nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anheben. (T11)

10 ObS 66/01fOGH24.04.2001

Auch; nur T8

10 ObS 102/01zOGH26.03.2002

Auch; nur T8; Beisatz: Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen. (T12); Beisatz: Dies trifft auch auf das Therapiekonzept von Pfeiffer/Meisl zu. (T13)

10 ObS 281/02zOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Für die psychische Befindlichkeit des krebskranken Pflegebedürftigen notwendige Gespräche. (T14); Beisatz: Eine Änderung dieser Rechtslage hat sich auch nicht durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1.2.1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl II 1999/37) ergeben. (T15)

10 ObS 269/03mOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Bauchmassagen zur Linderung der Bauchschmerzen stellen eine einer therapeutischen Maßnahme zumindest vergleichbare Maßnahme dar. (T16); Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Nächtliches Tragen. (T17)

10 ObS 162/04bOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Sondenernährung kann bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. (T18)

10 ObS 10/08fOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T17; Veröff: SZ 2008/19

10 ObS 48/11yOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis wie T10

10 ObS 107/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: § 4 Abs 2 Kinder-EinstV enthält einen taxativen Katalog an Hilfsverrichtungen. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02393_96A0000_003

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