OGH 5Ob2147/96p; 5Ob208/99w; 5Ob253/02w; 5Ob106/03d; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob83/12k; 5Ob182/14x; 5Ob7/17s; 5Ob135/20v; 5Ob183/22f (RS0105691)

OGH5Ob2147/96p; 5Ob208/99w; 5Ob253/02w; 5Ob106/03d; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob83/12k; 5Ob182/14x; 5Ob7/17s; 5Ob135/20v; 5Ob183/22f31.5.2023

Rechtssatz

Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.

Normen

Vlbg BauG §2 litg
WEG idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs2

5 Ob 2147/96pOGH12.11.1996
5 Ob 208/99wOGH14.09.1999

Auch; nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. (T1); Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T2)

5 Ob 253/02wOGH05.11.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T3)

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 264/08xOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T4)

5 Ob 201/09hOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T5); Veröff: SZ 2010/9

5 Ob 83/12kOGH12.06.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T5

5 Ob 182/14xOGH16.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T6)<br/>

5 Ob 7/17sOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 135/20vOGH25.01.2021

Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02147_96P0000_001