OGH 5Ob253/02w

OGH5Ob253/02w5.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Helmut B*****, verrteten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Alina H*****, vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Anna E*****, 2. Christine P*****,

3. Josef W*****, 4. Brunhilde W*****, 5. Johannes V*****, 6. Rudolf F*****, 7. Michaela Anna F*****, 8. Werner E*****, 9. Josefine G*****, 10. Elisabeth G*****, 11. Sobair M***** B*****, 12. Christiane T*****, 13. Susanne S*****, 15. Inge E*****, 16. Walter G*****, 17. Renate T*****, 18. Michael P*****, 19. Karl P*****, 20. Erika M*****, 21. Albert M*****, 22. Markus B*****, 23. Johann B*****, 24. Maria B*****, 25. Ingeborg M*****, 26. Paul E*****, 27. Edith S*****, 28. Thomas F*****, alle ***** Erst- bis Achtzehnt-, Zehnt-, Elft-, Dreizehnt-, Fünfzehnt-, Sechzehnt-, Achtzehnt- bis Vierundzwanzigst- und Sechsundzwanzigst- bis Achtundzwanzigstantragsgegner vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 3 und 4 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 3 und 4 WEG 2002) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2002, GZ 41 R 47/02v-47, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die konstitutiv wirkende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen (RIS-Justiz RS0013630), sodass nicht mehr darauf eingegangen werden muss, dass die im Jahr 1983 durch die Mehrheit getroffene Benützungsvereinbarung ohnedies keine Bindung der Überstimmten bewirkte (5 Ob 442/97d). Es kann also keine Rede davon sein, wie der Revisionsrekurswerber befürchtet, dass eine alte Gebrauchsregelung und die in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Benützungsregelung nebeneinander bestehen und sich widersprechen könnten. Ein solcher Widerspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002, (vgl WoBl 1997/25, 108 [Call]) - die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraussetzt (WoBl 1996/73, 213 [Call]). Dies wurde im gegenständlichen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG als Vorfrage geprüft (WoBl 1997/55).

Der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters im Falle einer Benützungsregelung kann auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden, wenn aufgrund der neu gestalteten Rechtslage ein Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen der getroffenen Neuregelung Leistungen zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0013626; Gamerith in Rummel² Rz 17 zu § 835 ABGB mwN). Dass und an wen ein solcher Leistungsbefehl im vorliegenden Fall zu ergehen hätte, steht in Anbetracht der Formulierung von Punkt 8 der Benützungsregelung aber noch nicht fest. In dieser Bestimmung wird zwar ein Vorrang jener Wohnungseigentümer, die bisher noch keinen Abstellplatz in Benützung hatten, festgeschrieben, doch lässt sich noch nicht beurteilen, welcher der bisher Benützungsberechtigten (nach der in Punkt 8 der Benützungsvereinbarung festgeschriebenen Reihenfolge) einen Garagen- oder Hofabstellplatz behalten kann, wenn keine ausreichende Zahl neuer Benützungsansprecher vorhanden ist. Über diese bereits durch gesicherte Rechtsprechung geklärten Fragen hinaus zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.

Sein außerordentliches Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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