OGH 10ObS2172/96a (RS0106774)

OGH10ObS2172/96a17.1.2023

Rechtssatz

Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z2

10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996
10 ObS 57/01gOGH03.04.2001

Beisatz: In Schutzfristfällen (§ 122 Abs 2 Z 2 ASVG) ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrages war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde. (T1)

10 ObS 329/02hOGH27.04.2004

Beis wie T1; Beisatz: Solange der Versicherte daher seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbringt und aus diesem Titel Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber besitzt, liegt der Versicherungsfall nicht vor. (T2)

10 ObS 166/09yOGH19.01.2010
10 ObS 43/13sOGH16.04.2013

Vgl; Beisatz: Eine „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG, ist nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG. (T3); Beisatz: Hier: Für die Dauer einer medizinisch indizierten Hepatitis C-Therapie von einem Jahr. (T4)

10 ObS 143/13xOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T3

9 ObA 64/14yOGH26.08.2014

Vgl auch

10 ObS 76/22gOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02172_96A0000_002