Normen
4 Ob 2078/96h | OGH | 25.06.1996 |
Veröff: SZ 69/149 |
3 Ob 287/02f | OGH | 22.10.2003 |
Veröff: SZ 2003/133 |
6 Ob 271/05d | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/178 |
2 Ob 225/07p | OGH | 29.05.2008 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Kreditgebers kommt es auf seine Möglichkeiten an, zu erkennen, dass die Zahlungen an ihn von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/74 |
9 Ob 25/08d | OGH | 05.08.2009 |
Auch; Beisatz: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. (T4)<br/>Beisatz: Die Beurteilung muss für den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden. (T5) |
7 Ob 35/10p | OGH | 29.09.2010 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T6) |
6 Ob 29/11z | OGH | 14.09.2011 |
Auch; Beis wie T4 |
6 Ob 48/12w | OGH | 20.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die (fusionierte) Gesellschaft musste nicht nur Sicherheiten bestellen, sie musste sogar die (letztlich zugunsten eines Gesellschafters aufgenommenen) Kreditschulden als Hauptschuld übernehmen. (T7)<br/>Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T8)<br/>Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T9) |
3 Ob 50/13v | OGH | 17.07.2013 |
Auch; Beis wie T4 |
6 Ob 14/14y | OGH | 15.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10); <br/>Veröff: SZ 2014/125 |
6 Ob 48/17b | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Erkundigungs‑ und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. (T11) |
6 Ob 89/20m | OGH | 25.06.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. (T12)<br/> |
6 Ob 26/21y | OGH | 14.09.2021 |
Vgl |
6 Ob 158/21k | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11 |
6 Ob 24/23g | OGH | 17.05.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_007
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