Normen
WEG 1975 §1 Abs4
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §3 Abs3
WEG 2002 §9 Abs2 Z1
WEG 2002 §10
5 Ob 113/95 | OGH | 13.03.1996 |
Veröff: SZ 69/68 |
5 Ob 188/97a | OGH | 02.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kellerräume und Lagerräume, in denen Teile der Heizanlage untergebracht sind oder die durchquert werden müssen. (T1) |
5 Ob 305/98h | OGH | 13.07.1999 |
nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich. (T2) |
5 Ob 235/99s | OGH | 16.05.2000 |
Auch; nur: Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. (T3) |
5 Ob 160/01t | OGH | 27.09.2001 |
nur T3; Beisatz: Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muss) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. (T4); Beisatz: Benützungsrechte außenstehender Personen an Teilen der Liegenschaft spielen für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Mall. (T6); Veröff: SZ 74/165 |
5 Ob 181/02g | OGH | 12.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. (T7); Beisatz: Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. (T8); Beisatz: Grundbuchswidrige Eintragungen von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen sind nichtig und auch nicht durch genehmigende Umwidmung haltbar. (T9) |
5 Ob 29/08p | OGH | 14.07.2008 |
Vgl; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T10) |
5 Ob 182/08p | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002. (T11); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T12) |
5 Ob 264/08x | OGH | 09.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 zählen insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die nicht in Sondernutzung Einzelner stehen. (T13); Beisatz: Zugangsalternativen können ein solches „Angewiesensein" beseitigen. Derartige Alternativen müssen geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. (T14); Beisatz: Ob eine alternative Zugangsmöglichkeit zu einem allgemeinen Teil der Liegenschaft von ihrer Brauchbarkeit und Gleichwertigkeit her im Einzelfall ausreichend ist, um einem bestehenden Zugang den Charakter eines notwendig allgemeinen Teils der Liegenschaft abzuerkennen, wäre wegen der Einzelfallbezogenheit solcher Ermessensentscheidungen nur bei einer krassen Fehlbeurteilung revisibel. (T15); Bem: Hier: Keine zu korrigierende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht eine schmale und steile Fallleiter zum Dachboden mit gering dimensionierter Deckenöffnung nicht als geeignete Alternative zu einem Stiegenaufgang zum Dachboden bewertet hat. (T16) |
5 Ob 201/09h | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Außerhalb der Liegenschaft gelegene alternative Zugangsmöglichkeiten, etwa über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen der wohnungseigentumsrechtlichen Charakter von Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. (T17); <br/>Bem: Siehe auch RS0125757. (T18); Veröff: SZ 2010/9 |
5 Ob 109/10f | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Bem wie T12 |
5 Ob 202/11h | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T19) |
5 Ob 83/12k | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13 |
5 Ob 200/12s | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T10 nur: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T20) |
5 Ob 138/12y | OGH | 23.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz‑Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T21) |
5 Ob 171/12a | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Schaffung eines Heizraumes. (T22) |
5 Ob 219/12k | OGH | 24.01.2013 |
Auch; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T13 |
5 Ob 230/13d | OGH | 13.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T23) |
5 Ob 74/18w | OGH | 03.10.2018 |
nur T3; Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T24) |
5 Ob 219/18v | OGH | 13.12.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 |
5 Ob 135/20v | OGH | 25.01.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T19; Beis wie T21 |
5 Ob 183/22f | OGH | 31.05.2023 |
nur T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19 |
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0050OB00113_9500000_002
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