Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f.
10 ObS 261/95 | OGH | 26.03.1996 |
nur: Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. (T1) Veröff: SZ 69/79 |
10 ObS 197/97m | OGH | 12.08.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 228 ZPO bedürfte (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164). (T2) |
10 ObS 11/02v | OGH | 28.05.2002 |
Beisatz: Keine Ausdehnung der Zulässigkeit von Bescheiden auf Feststellung, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung gegeben sind. (T3) |
10 ObS 115/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Grundlage für die Feststellung eines Berufsschutzes nach § 367 Abs 4 ASVG, da dessen Vorliegen lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung der – hier schon im Verfahren vor dem Versicherungsträger bejahten – Berufsunfähigkeit darstellt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00196_9400000_001
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