OGH 12Bkd3/93; 16Bkd2/08; 2Bkd1/10; 25Os6/14s; 25Os3/15a; 20Ds1/17b; 30Ds4/19w; 23Ds16/22p (RS0054998)

OGH12Bkd3/93; 16Bkd2/08; 2Bkd1/10; 25Os6/14s; 25Os3/15a; 20Ds1/17b; 30Ds4/19w; 23Ds16/22p7.9.2023

Rechtssatz

Zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Doppelvertretung.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
DSt 1990 §3

12 Bkd 3/93OGH30.05.1994
16 Bkd 2/08OGH29.09.2008

Vgl; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot stellt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich ein schweres Disziplinardelikt dar. Die Anwendung des § 3 DSt ist jedoch bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen, so auch nicht im Fall der unechten Doppelvertretung (AnwBl 1995, 266). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 DSt ist, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Lassen die Umstände des Einzelfalls erkennen, dass das Verschulden im konkreten Fall erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt, so ist es als geringfügig einzustufen. (T1)

2 Bkd 1/10OGH28.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

25 Os 6/14sOGH06.05.2014

Vgl; Beis wie T1

25 Os 3/15aOGH01.12.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

20 Ds 1/17bOGH30.05.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

30 Ds 4/19wOGH18.06.2020

Vgl; Beis wie T1

23 Ds 16/22pOGH07.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00003_9300000_001