Rechtssatz
Die bloße Lösung der Frage des (Nichtbestandes) Bestandes eines Bestandvertrages als Vorfrage fällt nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO.
2 Ob 234/00a | OGH | 28.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Widerruf eines Prekariums. (T2) |
1 Ob 60/08t | OGH | 20.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf Übergabe der Liegenschaft; das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage. (T3) |
2 Ob 50/10g | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Mieterin der Nachbarwohnung nach Ausübung einer Option durch diese. (T4) |
1 Ob 42/13b | OGH | 07.03.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf Ermöglichen des Zutritts zu einer Liegenschaft und Duldung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses lediglich eine Vorfrage. (T5) |
2 Ob 69/13f | OGH | 25.04.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage des wirksamen Zustandekommens eines Pachtvertrags als Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution. (T6) |
3 Ob 177/13w | OGH | 22.01.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Das Oppositionsklagebegehren ist als Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen; es ist nämlich das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage zu entscheiden (3 Ob 265/98m). (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19940113_OGH0002_0020OB00606_9300000_001
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