OGH 2Ob606/93

OGH2Ob606/9313.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Helmut B*****, 2) Gertraud B*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Giuseppe S*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 47.420 sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 19. November 1993, GZ 19 R 56/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. August 1993, GZ 23 C 1266/92b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren vom Beklagten mit der Behauptung, daß ein Pachtvertrag zwischen den Streitteilen aus dem Verschulden des Beklagten nicht zustandegekommen sei, die Rückzahlung eines auf die vereinbarte Pachtkaution (von insgesamt S 500.000,-) geleisteten Betrages von umgerechnet S 37.420,- sowie weiters S 10.000,- als Schadenersatz für frustrierte Reisaufwendungen im Zusammenhang mit den Vertragsgesprächen.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, zwischen den Streitteilen sei ein Pachtvertrag wirksam zustandegekommen. Dieser Vertrag werde allein von den Klägern nicht erfüllt, sodaß ihre Ansprüche unberechtigt seien. Im übrigen wandte er eine die Höhe der Klagsforderung übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen zur Rechtsauffassung, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag zustandegekommen sei, der von den Klägern schuldhaft nicht erfüllt worden sei, sodaß der auf die Pachtkaution entrichtete Teilbetrag von umgerechnet S 37.420,- als Angeld verfallen sei; daß den Klägern Reiseaufwendungen von S 10.000,-

erwachsen seien, konnte es nicht feststellen.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Revision gegen sein Urteil jedenfalls unzulässig sei.

Dessen ungeachtet erhoben die Kläger eine "außerordentliche" Revision, in der sie unter Hinweis auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO die absolute Revisionsunzulässigkeit bestritten und zur Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als erheblich anzusehende Rechtsfragen des materiellen und formellen Rechtes aufwarfen.

Die Revision der Kläger ist im Sinne des zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen von in § 502 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfragen, unzulässig:

Gehen die Prozeßstandpunkte der Parteien auch gegensätzlich vom Nichtvorliegen (Kläger) bzw vom Vorliegen (Beklagter) eines Pachtvertrages aus, so haben sie doch kein entsprechendes Begehren (Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung) erhoben, über das die Vorinstanz(en) abzusprechen gehabt hätte(n); vielmehr war diese umstrittene (Tat- und Rechts)Frage als Vorfrage zum allein gestellten Geldzahlungsbegehren zu lösen. Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt aber nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO (Fasching ZPR2, Rz 1887/1; vgl auch 8 Ob 502/91; 5 Ob 512,1542/93). Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteiles S 50.000,- nicht übersteigt, ist die absolut unzulässige Revision der Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

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