OGH 10Ob3/03v

OGH10Ob3/03v29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma F*****, vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Natalija S*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen Mitbenützung eines Gang-WC, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2002, GZ 39 R 369/02g-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin und dem jeweiligen Mieter der Wohnung top Nr 13 im Haus ... das Mitbenützungsrecht an dem unmittelbar an die Wohnung top Nr 14 im genannten Haus anschließenden Gang-WC einzuräumen und der Klägerin einen Schlüssel zum Schloss der WC-Türe auszuhändigen, abgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

§ 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt - wie die gleichlautende Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor der WGN 1997 BGBl I 140 - alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen (7 Ob 573/95 ua). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt es für die Qualifikation einer Streitigkeit als solcher gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags und im Zusammenhang damit der Umfang des vertraglichen Gebrauchsrechts nicht Entscheidungsgegenstand, sondern bloß als Vorfrage zu beurteilen ist (2 Ob 147/02k; 2 Ob 43/99h; 1 Ob 370/98p mwN ua; RIS-Justiz RS0043006).

Wenn hier auch ein Streit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegen mag, geht es doch bei der zur lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages. Das Begehren der Klägerin ist ausschließlich auf ein bestimmtes, angeblich aus dem Mietvertrag ableitbares Verhalten der Beklagten gerichtet. Es ist dabei nur als Vorfrage von Bedeutung, in welchem Umfang sich die Bestandrechte der Beklagten auch auf das Gang-WC erstrecken.

Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, dass es eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedurfte. Übersteigt aber der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie hier - nicht EUR 4.000, ist die Revision der Beklagten jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß § 502 Abs 2 ZPO geht nämlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert damit jede Anfechtung des durch das Berufungsgericht gefällten Urteils (1 Ob 2289/96s uva). Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd § 508 Abs 1 ZPO. Die Akten waren daher nicht zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückzustellen. Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (6 Ob 110/99s ua).

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung einer "außerordentlichen" Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen.

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